Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Überblick

Eine neue Maschine darf in der EU nicht einfach gebaut und verkauft werden. Sie muss vorher ein klar geregeltes Sicherheitsverfahren durchlaufen — und am Ende das CE-Zeichen tragen. Das Regelwerk dahinter ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie beantwortet drei Fragen: Was gilt überhaupt als Maschine? Wer ist verantwortlich? Und welche Anforderungen muss die Maschine erfüllen, bevor sie auf den Markt darf?

Das betrifft nicht nur große Maschinenbau-Betriebe. Wer im Unternehmen eine Anlage selbst zusammenbaut, zwei Maschinen zu einer Linie verkettet oder eine bestehende Maschine umbaut, kann rechtlich zum Hersteller werden — mit allen Pflichten, die daran hängen. Dieser Beitrag zeigt, wie die Richtlinie aufgebaut ist und wie der Weg von der Idee bis zur fertig gekennzeichneten Maschine aussieht.

Vorwissen

  • Rechtsgrundlagen in Österreich (ASchG, MSV 2010)
  • Risikobeurteilung – Grundgedanke
  • CE-Kennzeichnung – Grundbegriff

Lernziele

Nach diesem Beitrag kannst du:

  • erklären, was die Maschinenrichtlinie regelt und welche Produkte in ihren Geltungsbereich fallen
  • beschreiben, wer als Hersteller gilt und wann aus einem Umbau eine „neue Maschine“ wird
  • die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und das Prinzip der integrierten Sicherheit (Dreistufenmethode) wiedergeben
  • die Schritte der Risikobeurteilung in der richtigen Reihenfolge benennen
  • den Ablauf der Konformitätsbewertung bis zur CE-Kennzeichnung beschreiben und Konformitätserklärung von Einbauerklärung unterscheiden

1. Wozu eine Maschinenrichtlinie? – Zweck und Geltungsbereich

Die EU ist ein gemeinsamer Binnenmarkt. Eine in Österreich gebaute Maschine soll ohne erneute Prüfung auch in Deutschland, Frankreich oder Polen verkauft werden dürfen. Damit das funktioniert, ohne die Sicherheit zu opfern, braucht es überall dieselben Mindestanforderungen. Genau das leistet die Maschinenrichtlinie: Sie schafft den freien Warenverkehr bei einem einheitlich hohen Sicherheitsniveau. Erfüllt eine Maschine die Richtlinie, darf kein Mitgliedsstaat ihr Inverkehrbringen aus Sicherheitsgründen verhindern.

Eine Richtlinie ist dabei kein unmittelbar geltendes Gesetz, sondern eine Vorgabe an die Mitgliedsstaaten, ein entsprechendes nationales Recht zu erlassen. In Österreich geschieht das durch die Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010) — sie setzt die Maschinenrichtlinie eins zu eins in österreichisches Recht um. Praktisch heißt das: Wer die MSV 2010 erfüllt, erfüllt die Maschinenrichtlinie, und umgekehrt. Die Inhalte sind identisch, nur die Rechtsquelle ist eine andere. Für die tägliche Arbeit kann man beide Begriffe weitgehend gleichsetzen.

Was zählt als „Maschine“?

Der Begriff ist weiter gefasst, als man zunächst denkt. Als Maschine gilt im Kern eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile, von denen mindestens eines beweglich ist, die durch einen Antrieb (außer unmittelbar menschlicher oder tierischer Kraft) bewegt werden und für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Eine Bohrmaschine fällt darunter, ebenso eine ganze Fertigungsstraße.

Die Richtlinie deckt aber noch weitere Produktgruppen ab:

  • Unvollständige Maschinen – Baugruppen, die für sich allein keine bestimmte Funktion erfüllen, sondern erst in eine andere Maschine eingebaut werden (klassisches Beispiel: ein Antriebssystem ohne die Anwendung, in die es eingebaut wird). Für sie gelten Sonderregeln (siehe Kapitel 5).
  • Auswechselbare Ausrüstung – Anbaugeräte, die der Bediener selbst an eine Maschine anbaut und die deren Funktion ändern.
  • Sicherheitsbauteile – Bauteile, die eine Sicherheitsfunktion erfüllen und deren Ausfall die Sicherheit gefährdet, z. B. ein Lichtgitter oder ein Zweihandschaltgerät.
  • Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen.

Ausgenommen sind unter anderem Produkte, die durch speziellere Regelwerke abgedeckt sind — etwa Fahrzeuge im Straßenverkehr, Seeschiffe oder bestimmte elektrische Betriebsmittel, für die eigene Richtlinien gelten.

Eine Maschine erfüllt nachweislich alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Ein Mitgliedsstaat möchte ihren Verkauf trotzdem aus Sicherheitsgründen untersagen. Was gilt?

  • a) Der Staat darf das Inverkehrbringen einer konformen Maschine nicht aus diesen Gründen verhindern
  • b) Jeder Staat darf zusätzliche nationale Sicherheitsanforderungen durchsetzen
  • c) Der Verkauf ist nur im Herstellerland zulässig
  • d) Es braucht für jeden Staat eine eigene Konformitätsbewertung

Richtig: a)

Der Kern des Binnenmarktgedankens ist die gegenseitige Anerkennung. Erfüllt eine Maschine die Richtlinie, ist ihr freier Verkehr garantiert (a). Zusätzliche nationale Hürden (b, c, d) würden genau diesen freien Warenverkehr aushebeln und sind deshalb unzulässig.

Worin besteht der rechtliche Unterschied zwischen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der österreichischen MSV 2010?

  • a) Die MSV 2010 enthält strengere Anforderungen als die Richtlinie
  • b) Die Richtlinie gilt direkt, die MSV 2010 ist nur eine Empfehlung
  • c) Die Richtlinie gibt das Ziel vor, die MSV 2010 setzt es als nationales Recht um
  • d) Beide regeln völlig unterschiedliche Produktgruppen

Richtig: c)

Eine EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, ein entsprechendes nationales Recht zu schaffen — sie gilt nicht unmittelbar (b ist falsch). Österreich tut das mit der MSV 2010, inhaltsgleich, nicht strenger (a falsch) und auch nicht als bloße Empfehlung. Sie regeln dieselbe Materie (d falsch). Richtig ist c.

Ein Betrieb baut ein motorisch angetriebenes Transportband für den Eigengebrauch. Eine Kollegin meint, die Maschinenrichtlinie gelte nur für Maschinen, die verkauft werden. Stimmt das?

  • a) Ja, ohne Verkauf greift die Richtlinie nicht
  • b) Nein, auch das Inbetriebnehmen einer selbst gebauten Maschine löst die Pflichten aus
  • c) Ja, aber nur, wenn die Maschine ins Ausland geht
  • d) Nein, aber nur bei Maschinen über einer bestimmten Leistung

Richtig: b)

Die Richtlinie knüpft nicht allein an den Verkauf, sondern auch an die Inbetriebnahme an. Wer eine Maschine für den Eigengebrauch baut und erstmals in Betrieb nimmt, gilt als Hersteller und muss die Anforderungen erfüllen (b). Verkauf ins Ausland (c) oder eine Leistungsgrenze (d) sind dafür nicht ausschlaggebend.

2. Wer ist verantwortlich? – Hersteller, Inverkehrbringen und Umbau

Die Richtlinie verteilt klare Verantwortung. Im Zentrum steht der Hersteller: diejenige natürliche oder juristische Person, die eine Maschine konstruiert oder bauen lässt und sie unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Der Hersteller trägt die volle Verantwortung dafür, dass die Maschine konform ist — er erstellt die technischen Unterlagen, führt die Konformitätsbewertung durch, gibt die Konformitätserklärung ab und bringt das CE-Zeichen an.

Zwei Begriffe muss man dafür sauber trennen:

  • Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung einer Maschine auf dem Markt — also der Moment, in dem sie verkauft, vermietet oder sonst weitergegeben wird.
  • Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung. Auch sie löst die Herstellerpflichten aus, selbst wenn nie ein Verkauf stattfindet.

Das ist der Grund, warum auch der Eigenbau voll unter die Richtlinie fällt: Wer eine Maschine für den eigenen Betrieb baut und in Betrieb nimmt, ist Hersteller und muss alles erfüllen, als würde er die Maschine verkaufen.

Neben dem Hersteller kennt die Richtlinie weitere Rollen. Ein Bevollmächtigter kann vom Hersteller schriftlich beauftragt werden, bestimmte Pflichten (etwa das Bereithalten der Unterlagen) zu übernehmen — sinnvoll vor allem für Hersteller außerhalb der EU. Importeur und Händler dürfen nur Maschinen in Verkehr bringen, die mit CE-Zeichen, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung versehen sind; sie müssen die formale Vollständigkeit prüfen.

Wann wird aus einem Umbau eine neue Maschine?

Das ist im Betrieb der häufigste Stolperstein. Solange man eine Maschine wartet, repariert oder im Rahmen ihrer ursprünglichen Auslegung instand hält, bleibt sie dieselbe Maschine — es ändert sich nichts an ihrer Konformität.

Anders wird es bei einer wesentlichen Veränderung. Wird eine bestehende Maschine so umgebaut, dass neue Gefährdungen entstehen oder ein bestehendes Risiko erhöht wird, und reichen einfache Schutzmaßnahmen dafür nicht aus, dann entsteht rechtlich eine neue Maschine. Der Umbauende wird dadurch selbst zum Hersteller und muss das volle Verfahren erneut durchlaufen: Risikobeurteilung, Dokumentation, Konformitätserklärung, CE.

Eine Firma kauft eine CE-gekennzeichnete Presse und rüstet sie mit einer automatischen Zuführung nach, wodurch eine neue Einzugsstelle als Gefahr entsteht. Wer trägt nun die Verantwortung für die Konformität der Gesamtanlage?

  • a) Weiterhin der ursprüngliche Pressenhersteller
  • b) Niemand, weil die Presse bereits ein CE-Zeichen hatte
  • c) Der Lieferant der Zuführeinrichtung allein
  • d) Die umbauende Firma, weil eine wesentliche Veränderung vorliegt

Richtig: d)

Durch die neue Einzugsstelle entsteht eine neue Gefährdung — das ist eine wesentliche Veränderung. Damit entsteht rechtlich eine neue Maschine, und die umbauende Firma wird zum Hersteller der Gesamtanlage (d). Das alte CE-Zeichen deckt diesen Zustand nicht mehr ab (a, b falsch); der Komponentenlieferant ist nicht für die Gesamtkonformität verantwortlich (c falsch).

Ein Betrieb baut eine Sondermaschine ausschließlich für die eigene Produktion, ohne sie je zu verkaufen. Welche Aussage trifft zu?

  • a) Die Pflichten greifen über die Inbetriebnahme, der Betrieb ist Hersteller
  • b) Die Maschinenrichtlinie gilt nicht, da kein Inverkehrbringen erfolgt
  • c) Es genügt eine interne Notiz ohne weitere Dokumentation
  • d) Verantwortlich ist die Berufsgenossenschaft

Richtig: a)

Auch ohne Verkauf greift die Richtlinie, weil die Inbetriebnahme die Herstellerpflichten auslöst (a). Der Betrieb muss damit Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Konformitätserklärung und CE erfüllen — eine interne Notiz reicht nicht (c falsch), und die Verantwortung liegt beim Hersteller, nicht bei einer externen Stelle (d falsch).

Welche Tätigkeit löst für sich genommen noch KEINE Herstellerverantwortung im Sinne einer neuen Maschine aus?

  • a) Erhebliche Leistungssteigerung mit neuen Gefährdungen
  • b) Reparatur und Instandhaltung im Rahmen der ursprünglichen Auslegung
  • c) Einbau einer zusätzlichen automatischen Bearbeitungsstation
  • d) Verkettung zweier Einzelmaschinen zu einer neuen Linie

Richtig: b)

Wartung und Reparatur im Rahmen der bestehenden Auslegung verändern die Maschine sicherheitstechnisch nicht und lösen keine neue Herstellerverantwortung aus (b). Leistungssteigerung mit neuen Gefährdungen (a), zusätzliche Stationen (c) und das Verketten zu einer neuen Gesamtheit (d) sind dagegen typische wesentliche Veränderungen.

Welche Pflicht hat ein Händler, der eine Maschine innerhalb der EU weiterverkauft?

  • a) Er muss die Konformitätsbewertung selbst durchführen
  • b) Er muss eine eigene Risikobeurteilung erstellen
  • c) Er muss prüfen, ob CE-Zeichen, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung vorhanden sind
  • d) Er hat keinerlei Pflichten, sobald der Hersteller geliefert hat

Richtig: c)

Der Händler ist nicht Hersteller und muss daher weder Konformitätsbewertung (a) noch Risikobeurteilung (b) durchführen. Er trägt aber eine Prüfpflicht for die formale Vollständigkeit der Begleitdokumente (c). „Keinerlei Pflichten“ (d) ist falsch.

3. Die Risikobeurteilung – der erste Pflichtschritt

Bevor die erste Schraube konstruiert wird, steht ein verpflichtender Schritt: die Risikobeurteilung. Sie ist der Dreh- und Angelpunkt der ganzen Richtlinie. Der Grund ist einfach — die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Kapitel 4) gelten nicht pauschal alle für jede Maschine. Welche davon relevant sind und wie weit sie greifen müssen, ergibt sich erst aus den Gefährdungen, die diese konkrete Maschine mit sich bringt. Ohne Risikobeurteilung weiß man also gar nicht, was zu tun ist.

Die Richtlinie schreibt vor, dass der Hersteller die Gefährdungen ermittelt und die Maschine unter Berücksichtigung der Beurteilung konstruiert und baut. Der Ablauf ist ein wiederkehrender Kreislauf aus vier Schritten:

  1. Gefährdungsidentifizierung – Welche Gefährdungen können von der Maschine ausgehen? Über den gesamten Lebenslauf betrachtet: Transport, Montage, Betrieb, Reinigung, Wartung, Störungsbehebung und Entsorgung. Auch vorhersehbare Fehlanwendung gehört dazu, nicht nur der bestimmungsgemäße Gebrauch. Typische Gefährdungen sind mechanische (Quetschen, Scheren, Einziehen), elektrische, thermische, durch Lärm, Vibration oder Strahlung.
  2. Risikoeinschätzung – Wie groß ist das Risiko jeder Gefährdung? Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Schwere des möglichen Schadens und Eintrittswahrscheinlichkeit. In die Wahrscheinlichkeit fließen Häufigkeit und Dauer der Gefährdungsexposition, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts und die Möglichkeit zur Vermeidung ein.
  3. Risikobewertung – Ist das eingeschätzte Risiko hinreichend gemindert oder besteht weiterer Handlungsbedarf? Hier wird entschieden, ob das verbleibende Risiko vertretbar ist oder ob nachgebessert werden muss.
  4. Risikominderung – Reicht das Risiko nicht aus, werden Schutzmaßnahmen festgelegt (nach der Dreistufenmethode, siehe Kapitel 4). Danach beginnt der Kreislauf von vorne: Jede Maßnahme kann selbst neue Gefährdungen erzeugen, deshalb wird erneut eingeschätzt und bewertet, bis das Risiko hinreichend gemindert ist.

Dieser iterative Charakter ist wichtig. Eine Risikobeurteilung ist kein einmaliges Formular, sondern ein Durchlauf, der so oft wiederholt wird, bis ein vertretbarer Zustand erreicht ist. Das methodische Vorgehen dafür ist in einer eigenen harmonisierten Norm festgelegt, der ÖNORM EN ISO 12100 — sie liefert die anerkannte Systematik, wie man die vier Schritte sauber abarbeitet. Die konkrete Durchführung mit ihren Detailmethoden ist umfangreich genug für eine eigene, vertiefende Betrachtung; hier genügt der Überblick über den Ablauf und seine Rolle innerhalb der Richtlinie.

Warum lässt sich nicht von vornherein sagen, welche der grundlegenden Sicherheitsanforderungen eine bestimmte Maschine erfüllen muss?

  • a) Weil die Anforderungen jedes Jahr wechseln
  • b) Weil sich die relevanten Anforderungen erst aus der Risikobeurteilung der konkreten Maschine ergeben
  • c) Weil der Hersteller die Anforderungen frei auswählen darf
  • d) Weil nur die notifizierte Stelle das entscheiden darf

Richtig: b)

Die Anforderungen sind gefährdungsabhängig — welche greifen und wie weit, hängt von den konkreten Gefährdungen der Maschine ab, und die ermittelt erst die Risikobeurteilung (b). Sie wechseln nicht jährlich (a), sind nicht frei wählbar (c), und die Beurteilung ist Herstellerpflicht, nicht generell Sache einer notifizierten Stelle (d).

Aus welchen beiden Faktoren setzt sich die Risikoeinschätzung im Kern zusammen?

  • a) Anschaffungspreis und Wartungsintervall
  • b) Maschinengewicht und Aufstellfläche
  • c) Energieverbrauch und Geräuschpegel
  • d) Schwere des möglichen Schadens und Eintrittswahrscheinlichkeit

Richtig: d)

Risiko ist das Produkt aus Schadensausmaß und Wahrscheinlichkeit seines Eintritts (d). In die Wahrscheinlichkeit fließen unter anderem Expositionshäufigkeit und Vermeidbarkeit ein. Wirtschaftliche oder bauliche Kennwerte (a, b, c) spielen für die sicherheitstechnische Einschätzung keine Rolle.

Eine neu eingebaute trennende Schutzeinrichtung muss zum Reinigen regelmäßig geöffnet werden. Was verlangt die Methodik der Risikobeurteilung?

  • a) Die Maßnahme gilt als abgeschlossen, da eine Schutzeinrichtung vorhanden ist
  • b) Ein erneuter Durchlauf, weil durch das Öffnen eine neue Gefährdung entstehen kann
  • c) Der Reinigungsvorgang muss aus der Betrachtung ausgeklammert werden
  • d) Eine Warnaufschrift ersetzt jede weitere Beurteilung

Richtig: b)

Die Risikobeurteilung ist iterativ. Eine Schutzmaßnahme, die selbst eine neue Gefährdung schafft (hier der Zugriff beim Reinigen), muss erneut beurteilt werden (b). Der Vorgang darf nicht ausgeklammert werden (c), eine bloße Aufschrift ist die schwächste Maßnahmenstufe und ersetzt die Beurteilung nicht (d), und „abgeschlossen“ ist es erst, wenn das Restrisiko vertretbar ist (a falsch).

Welche Betriebszustände müssen bei der Gefährdungsidentifizierung berücksichtigt werden?

  • a) Nur der bestimmungsgemäße Normalbetrieb
  • b) Nur Betrieb und Wartung
  • c) Der gesamte Lebenslauf inklusive vorhersehbarer Fehlanwendung
  • d) Ausschließlich der Probelauf vor Auslieferung

Richtig: c)

Die Identifizierung muss alle Lebensphasen abdecken — Transport, Montage, Betrieb, Reinigung, Wartung, Störung, Entsorgung — und auch die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließen (c). Eine Beschränkung auf den Normalbetrieb (a), auf Betrieb und Wartung (b) oder den Probelauf (d) wäre unvollständig.

4. Was die Richtlinie verlangt – grundlegende Sicherheitsanforderungen

Was eine Maschine konkret können und einhalten muss, steht in Anhang I der Richtlinie: den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, kurz GSA. Sie reichen von mechanischer Sicherheit über Steuerungen, elektrische Gefährdungen, Ergonomie und Lärm bis zur Betriebsanleitung. Wie in Kapitel 3 gezeigt, ist nicht jede Anforderung für jede Maschine gleich relevant — die Risikobeurteilung entscheidet, welche greifen.

Der zentrale Gedanke hinter Anhang I is die integrierte Sicherheit und die daraus folgende Dreistufenmethode. Sie gibt eine feste Rangfolge vor, in der Schutzmaßnahmen umzusetzen sind:

  1. Sichere Konstruktion (inhärent sichere Gestaltung) – Gefährdungen schon im Entwurf vermeiden oder verringern, ganz ohne zusätzliche Schutzeinrichtung. Beispiele: Quetschstellen konstruktiv ausschließen, ungefährliche Energieformen wählen, scharfe Kanten entschärfen. Das ist immer die erste Wahl, weil keine zusätzliche Einrichtung ausfallen oder umgangen werden kann.
  2. Technische Schutzmaßnahmen – Was sich konstruktiv nicht beseitigen lässt, wird durch Schutzeinrichtungen abgesichert: trennende Schutzeinrichtungen (Verkleidungen, verriegelte Schutztüren) oder nichttrennende (Lichtgitter, Laserscanner, Zweihandschaltung). Hierzu zählen auch Not-Halt-Einrichtungen.
  3. Benutzerinformation – Was an Restrisiko übrig bleibt, muss dem Bediener mitgeteilt werden: durch Warnhinweise an der Maschine, Warnsignale und vor allem die Betriebsanleitung.

Die Reihenfolge ist verbindlich. Man darf eine konstruktiv vermeidbare Gefahr nicht einfach mit einem Warnschild „lösen“ — der Warnhinweis ist die schwächste Stufe und kommt erst, wenn die beiden stärkeren ausgeschöpft sind.

Zwei Anforderungen aus Anhang I, die in der Praxis besonders oft auftauchen:

  • Steuerungen und Sicherheit von Steuerungen – Steuerungen müssen so ausgelegt sein, dass ein Fehler nicht zu einer gefährlichen Situation führt. Stromausfall, Spannungswiederkehr oder ein Defekt im Steuerkreis dürfen keinen unerwarteten Anlauf auslösen. Wie zuverlässig eine sicherheitsrelevante Steuerung sein muss, wird über die funktionale Sicherheit quantifiziert (eigenes, weiterführendes Thema).
  • Not-Halt – Maschinen müssen grundsätzlich mit einer oder mehreren Not-Halt-Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen eine drohende oder eintretende Gefahr abgewendet werden kann. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Maschinen, bei denen ein Not-Halt das Risiko nicht verringern würde.

Bei der Konstruktion zeigt sich, dass eine Quetschstelle durch Vergrößern eines Spaltmaßes vollständig vermieden werden könnte. Der Konstrukteur möchte stattdessen nur ein Warnschild anbringen. Was sagt die Dreistufenmethode?

  • a) Die konstruktive Vermeidung hat Vorrang, das Warnschild ist die schwächste Stufe
  • b) Beide Lösungen sind gleichwertig
  • c) Das Warnschild genügt, wenn es gut sichtbar ist
  • d) Es muss zwingend ein Lichtgitter eingesetzt werden

Richtig: a)

Die Dreistufenmethode ist eine verbindliche Rangfolge. Lässt sich eine Gefahr konstruktiv vermeiden (Stufe 1), muss das geschehen — ein Warnhinweis (Stufe 3) ist die schwächste Maßnahme und darf die stärkere nicht ersetzen (a). Die Lösungen sind nicht gleichwertig (b, c), und ein Lichtgitter (Stufe 2) ist hier nicht nötig, da die Gefahr ganz entfällt (d).

Welche der folgenden Maßnahmen gehört zur Stufe „technische Schutzmaßnahmen“?

  • a) Ein Hinweis in der Betriebsanleitung
  • b) Eine verriegelte Schutztür, die den Antrieb beim Öffnen stillsetzt
  • c) Das Entschärfen scharfer Kanten im Entwurf
  • d) Ein Warnaufkleber an der Maschine

Richtig: b)

Verriegelte Schutztüren sind trennende Schutzeinrichtungen und damit eine technische Schutzmaßnahme der zweiten Stufe (b). Das Entschärfen von Kanten gehört zur sicheren Konstruktion (Stufe 1, c), Betriebsanleitung und Warnaufkleber zur Benutzerinformation (Stufe 3, a und d).

Nach einem Stromausfall kehrt die Versorgungsspannung zurück. Was fordert die Richtlinie für die Steuerung?

  • a) Die Maschine soll selbsttätig wieder anlaufen, um Stillstand zu vermeiden
  • b) Ein automatischer Anlauf ist zulässig, wenn er langsam erfolgt
  • c) Das Verhalten ist der Richtlinie gleichgültig
  • d) Die Spannungswiederkehr darf keinen unerwarteten Anlauf auslösen

Richtig: d)

Steuerungen müssen so ausgelegt sein, dass Stromausfall und Spannungswiederkehr nicht zu einer gefährlichen Situation führen — ein unerwarteter Selbstanlauf ist genau das und unzulässig (d). Ein langsamer Anlauf (b) bleibt ein unerwarteter Anlauf. Die Forderung ist eindeutig, nicht gleichgültig (c), und ein gewollter Selbstanlauf (a) widerspricht ihr.

Warum ist die Reihenfolge der Dreistufenmethode verbindlich und nicht beliebig?

  • a) Weil eine konstruktiv vermiedene Gefahr nicht ausfallen oder umgangen werden kann
  • b) Weil Warnhinweise am teuersten sind
  • c) Weil technische Schutzeinrichtungen verboten sind
  • d) Weil die Betriebsanleitung optional ist

Richtig: a)

Je früher in der Rangfolge eine Gefahr beseitigt wird, desto zuverlässiger der Schutz: Eine konstruktiv vermiedene Gefahr braucht keine Einrichtung, die ausfallen oder absichtlich umgangen werden könnte (a). Kostenargumente (b) sind nicht der Grund, technische Schutzeinrichtungen sind erlaubt (c), und die Betriebsanleitung ist Pflicht, nicht optional (d).

5. Der Weg zur CE-Kennzeichnung

Wenn die Maschine sicher konstruiert und beurteilt ist, fehlt noch der formale Nachweis. Das Ziel ist die CE-Kennzeichnung — das sichtbare Zeichen dafür, dass der Hersteller die Konformität mit allen anwendbaren Richtlinien erklärt. Das CE-Zeichen ist also keine Qualitäts- oder Prüfplakette einer Behörde, sondern eine Erklärung des Herstellers in eigener Verantwortung.

Der Hersteller darf sich dabei nicht aussuchen, wie weit er die Anforderungen erfüllt, aber er darf wählen, wie er sie nachweist. Eine große Hilfe sind harmonisierte Normen: technische Normen, deren Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind. Wendet der Hersteller sie an, gilt die Vermutungswirkung — es wird vermutet, dass die durch die Norm abgedeckten Anforderungen erfüllt sind. Das verschiebt im Streitfall die Beweislast und gibt Planungssicherheit. Pflicht zur Normanwendung besteht nicht, sie ist aber der bequemste und sicherste Weg.

Konformitätsbewertung – welches Verfahren?

Für die meisten Maschinen reicht die interne Fertigungskontrolle: Der Hersteller stellt selbst sicher und dokumentiert, dass die Maschine konform ist — ohne Einbindung einer externen Stelle.

Anders bei besonders gefährlichen Maschinen, die in Anhang IV der Richtlinie aufgelistet sind (z. B. bestimmte Säge-, Pressen- oder Hebemaschinen). Hier hängt das Verfahren davon ab, ob die einschlägigen harmonisierten Normen vollständig angewendet wurden:

Maschinentyp prüfen
  → keine Anhang-IV-Maschine: interne Fertigungskontrolle
  → Anhang-IV-Maschine:
       harmonisierte Normen vollständig angewendet?
         ja  → interne Fertigungskontrolle möglich
         nein → notifizierte Stelle einbinden (z. B. EG-Baumusterprüfung)

Eine notifizierte Stelle ist eine offiziell benannte, unabhängige Prüfstelle. Sie kommt also nicht bei jeder Maschine ins Spiel, sondern nur bei den besonders gefährlichen Typen und nur dann, wenn die Normen nicht vollständig eingehalten wurden.

Die nötigen Unterlagen

Am Ende stehen feste Dokumente. Die folgende Übersicht zeigt die Schritte mit dem jeweiligen Akteur und Ergebnis:

Schritt Wer Ergebnis
Risikobeurteilung durchführen Hersteller dokumentierte Gefährdungen und Maßnahmen
Maschine konform konstruieren und bauen Hersteller Maschine erfüllt die GSA aus Anhang I
Technische Unterlagen erstellen Hersteller vollständige technische Dokumentation, auf Verlangen vorzulegen
Betriebsanleitung verfassen Hersteller Anleitung in der Landessprache des Verwendungslands
Konformitätsbewertung Hersteller, ggf. notifizierte Stelle Nachweis der Konformität
Konformitätserklärung ausstellen Hersteller unterschriebene EG-Konformitätserklärung
CE-Zeichen anbringen Hersteller sichtbare, dauerhafte CE-Kennzeichnung an der Maschine

Die EG-Konformitätserklärung ist das rechtlich zentrale Dokument. Darin erklärt der Hersteller verbindlich, dass die Maschine alle einschlägigen Bestimmungen erfüllt. Sie enthält unter anderem Name und Anschrift von Hersteller und Bevollmächtigtem, die Maschinenbezeichnung und Seriennummer, die angewandten Richtlinien und Normen, die Angaben zur eventuell beteiligten notifizierten Stelle sowie Ort, Datum und die Unterschrift einer bevollmächtigten Person. Die Erklärung muss der Maschine beiliegen und wird in der Landessprache mitgeliefert.

Sonderfall unvollständige Maschine

Eine unvollständige Maschine (Kapitel 1) bekommt kein CE-Zeichen und keine Konformitätserklärung — sie ist ja für sich nicht funktionsfähig. Stattdessen stellt der Hersteller eine Einbauerklärung aus. Darin bestätigt er, welche Anforderungen bereits erfüllt sind, und legt eine Montageanleitung bei. Erst derjenige, der die unvollständige Maschine in seine Gesamtmaschine einbaut, führt am Ende die Konformitätsbewertung der fertigen Maschine durch und bringt das CE-Zeichen an.

Ein Hersteller baut eine Standard-Werkzeugmaschine, die nicht in Anhang IV gelistet ist. Welches Konformitätsbewertungsverfahren ist hier zulässig?

  • a) Interne Fertigungskontrolle durch den Hersteller
  • b) Zwingend eine EG-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle
  • c) Eine behördliche Abnahme vor jeder Auslieferung
  • d) Gar kein Verfahren, da CE genügt

Richtig: a)

Für Maschinen außerhalb von Anhang IV ist die interne Fertigungskontrolle das vorgesehene Verfahren — der Hersteller weist die Konformität selbst nach und dokumentiert sie (a). Eine notifizierte Stelle (b) ist nur bei Anhang-IV-Maschinen unter Bedingungen nötig, eine generelle Behördenabnahme (c) gibt es nicht, und „kein Verfahren“ (d) ist falsch, denn das CE-Zeichen ist das Ergebnis des Verfahrens, nicht sein Ersatz.

Welche Wirkung hat die Anwendung einer harmonisierten Norm?

  • a) Sie ist gesetzlich verpflichtend
  • b) Sie befreit von der Risikobeurteilung
  • c) Sie löst die Vermutungswirkung für die abgedeckten Anforderungen aus
  • d) Sie ersetzt die Konformitätserklärung

Richtig: c)

Harmonisierte Normen sind freiwillig, ihre Anwendung erzeugt aber die Vermutung, dass die durch sie abgedeckten grundlegenden Anforderungen erfüllt sind (c). Verpflichtend sind sie nicht (a), die Risikobeurteilung bleibt Pflicht (b), und die Konformitätserklärung muss in jedem Fall ausgestellt werden (d).

Ein Zulieferer liefert ein Antriebssystem, das allein keine bestimmte Funktion erfüllt und erst in eine Maschine eingebaut wird. Was stellt er aus?

  • a) Eine EG-Konformitätserklärung und bringt das CE-Zeichen an
  • b) Eine Einbauerklärung mit Montageanleitung
  • c) Gar nichts, da es kein fertiges Produkt ist
  • d) Nur eine Rechnung mit Sicherheitshinweis

Richtig: b)

Das beschriebene Antriebssystem ist eine unvollständige Maschine. Sie erhält kein CE und keine Konformitätserklärung, sondern eine Einbauerklärung samt Montageanleitung (b). Die volle Konformitätsbewertung und das CE-Zeichen folgen erst bei der fertigen Gesamtmaschine durch denjenigen, der sie zusammenbaut (a falsch). „Gar nichts“ (c) oder eine bloße Rechnung (d) erfüllen die Pflichten nicht.

Wer bringt das CE-Zeichen an und welche Aussage trifft den Charakter des Zeichens?

  • a) Eine staatliche Behörde nach bestandener Prüfung
  • b) Eine notifizierte Stelle bei jeder Maschine
  • c) Der Händler beim Verkauf
  • d) Der Hersteller selbst, als Erklärung der Konformität in eigener Verantwortung

Richtig: d)

Das CE-Zeichen ist kein behördliches Siegel, sondern wird vom Hersteller angebracht, der damit in eigener Verantwortung die Konformität erklärt (d). Behörden (a) oder Händler (c) bringen es nicht an, und eine notifizierte Stelle ist nicht bei jeder Maschine beteiligt (b).

In welcher Sprache muss die Betriebsanleitung mitgeliefert werden?

  • a) Immer auf Englisch als europäische Standardsprache
  • b) In der Sprache des Herstellerlandes
  • c) In der Landessprache des Verwendungslandes
  • d) Die Sprache ist frei wählbar

Richtig: c)

Die Betriebsanleitung muss in der bzw. den Amtssprachen des Landes vorliegen, in dem die Maschine verwendet wird (c) — bei einer in Österreich eingesetzten Maschine also auf Deutsch. Englisch als Standard (a), die Herstellersprache (b) oder freie Wahl (d) genügen nicht.

Abschlusstest

Welche Aussage zum Verhältnis von Maschinenrichtlinie und MSV 2010 ist korrekt?

  • a) Die MSV 2010 setzt die Maschinenrichtlinie inhaltsgleich in österreichisches Recht um
  • b) Die MSV 2010 gilt nur für importierte Maschinen
  • c) Die Maschinenrichtlinie gilt in Österreich unmittelbar, die MSV 2010 ist überflüssig
  • d) Beide widersprechen sich in den Sicherheitsanforderungen

Richtig: a)

Eine Richtlinie wird über nationales Recht umgesetzt; in Österreich macht das die MSV 2010 inhaltsgleich (a). Sie gilt für alle Maschinen, nicht nur importierte (b), eine Richtlinie gilt nicht unmittelbar (c), und Widersprüche bestehen nicht (d).

Eine handbetätigte Spindelpresse ohne jeden Antrieb außer Muskelkraft soll bewertet werden. Wie ist sie einzuordnen?

  • a) Als Maschine im Sinne der Richtlinie, da sie bewegliche Teile hat
  • b) Immer als unvollständige Maschine
  • c) Als Sicherheitsbauteil
  • d) In der Regel nicht als Maschine im Sinne der Richtlinie, da der Antrieb fehlt

Richtig: d)

Der Maschinenbegriff verlangt einen Antrieb außer unmittelbarer menschlicher oder tierischer Kraft. Eine rein muskelbetätigte Presse fällt deshalb grundsätzlich nicht unter die Maschinendefinition (d). Bewegliche Teile allein genügen nicht (a); unvollständige Maschine (b) oder Sicherheitsbauteil (c) treffen nicht zu.

Welche Tätigkeit macht den Ausführenden am ehesten selbst zum Hersteller einer „neuen Maschine“?

  • a) Austausch eines defekten Motors gegen ein baugleiches Ersatzteil
  • b) Reinigung und Schmierung nach Wartungsplan
  • c) Verkettung zweier Maschinen zu einer Linie mit neuen Gefährdungen
  • d) Tausch einer durchgebrannten Signalleuchte

Richtig: c)

Eine wesentliche Veränderung mit neuen Gefährdungen — wie das Verketten zu einer neuen Gesamtanlage — erzeugt rechtlich eine neue Maschine (c). Gleichteil-Austausch (a), Wartung (b) und Bagatell-Reparaturen (d) ändern die Konformität nicht.

Was ist der erste verpflichtende Schritt, bevor eine Maschine konstruiert wird?

  • a) Das Anbringen des CE-Zeichens
  • b) Die Risikobeurteilung
  • c) Die Ausstellung der Konformitätserklärung
  • d) Die Einbindung einer notifizierten Stelle

Richtig: b)

Die Risikobeurteilung steht am Anfang, weil sich erst aus ihr ergibt, welche Anforderungen gelten (b). CE-Zeichen (a) und Konformitätserklärung (c) stehen am Ende des Verfahrens, und eine notifizierte Stelle (d) ist nur in Sonderfällen überhaupt beteiligt.

Die vier Schritte der Risikobeurteilung lauten in der richtigen Reihenfolge:

  • a) Risikominderung, Bewertung, Einschätzung, Identifizierung
  • b) Einschätzung, Identifizierung, Minderung, Bewertung
  • c) Bewertung, Minderung, Identifizierung, Einschätzung
  • d) Gefährdungsidentifizierung, Risikoeinschätzung, Risikobewertung, Risikominderung

Richtig: d)

Erst werden Gefährdungen identifiziert, dann das Risiko eingeschätzt, anschließend bewertet, ob Handlungsbedarf besteht, und schließlich gemindert — danach beginnt der Kreislauf erneut (d). Alle anderen Reihenfolgen verdrehen die logische Abfolge.

Warum ist die Risikobeurteilung ein iterativer Vorgang?

  • a) Weil jede Schutzmaßnahme selbst neue Gefährdungen erzeugen kann und erneut zu beurteilen ist
  • b) Weil sie jährlich wiederholt werden muss
  • c) Weil mehrere Personen unabhängig prüfen müssen
  • d) Weil die Norm es ohne Begründung vorschreibt

Richtig: a)

Eine Schutzmaßnahme kann neue Gefährdungen schaffen (etwa eine Abdeckung, die zum Reinigen geöffnet wird); deshalb wird erneut eingeschätzt und bewertet, bis das Restrisiko vertretbar ist (a). Ein fester Jahresrhythmus (b) oder eine Mehrfachprüfung durch Personen (c) ist nicht gemeint, und die Methodik hat sehr wohl eine sachliche Begründung (d).

Nach der Dreistufenmethode ist die rangniedrigste (schwächste) Schutzmaßnahme:

  • a) Die inhärent sichere Konstruktion
  • b) Die trennende Schutzeinrichtung
  • c) Das Lichtgitter
  • d) Die Benutzerinformation (Warnhinweise, Betriebsanleitung)

Richtig: d)

Die Benutzerinformation ist die dritte und damit schwächste Stufe — sie darf erst zum Einsatz kommen, wenn sichere Konstruktion (a) und technische Schutzmaßnahmen (b, c) das Risiko nicht vollständig beseitigen (d).

Eine Maschine läuft nach Spannungswiederkehr selbsttätig wieder an und verletzt einen Bediener. Welche Anforderung wurde verletzt?

  • a) Keine, selbsttätiger Wiederanlauf ist zulässig
  • b) Die Steuerung hätte einen unerwarteten Anlauf nach Spannungswiederkehr verhindern müssen
  • c) Nur die Pflicht zur Betriebsanleitung
  • d) Nur die Kennzeichnungspflicht

Richtig: b)

Anhang I verlangt, dass Stromausfall und Spannungswiederkehr keinen unerwarteten Anlauf auslösen — genau das ist hier passiert (b). Selbsttätiger Wiederanlauf ist nicht generell zulässig (a), und es geht um eine sicherheitsrelevante Steuerungsanforderung, nicht um Anleitung (c) oder Kennzeichnung (d).

Wann muss zwingend eine notifizierte Stelle eingebunden werden?

  • a) Bei jeder Maschine vor dem Inverkehrbringen
  • b) Nur bei Maschinen für den Export
  • c) Bei Anhang-IV-Maschinen, wenn die harmonisierten Normen nicht vollständig angewendet wurden
  • d) Nie, das macht immer der Hersteller selbst

Richtig: c)

Die notifizierte Stelle ist nur bei den besonders gefährlichen Anhang-IV-Maschinen und nur dann erforderlich, wenn die einschlägigen Normen nicht vollständig eingehalten wurden (c). Bei voller Normanwendung genügt auch dort die interne Kontrolle. Für gewöhnliche Maschinen ist sie nicht nötig (a, b), und „nie“ (d) ist ebenfalls falsch.

Welches Dokument erhält eine unvollständige Maschine?

  • a) Eine Einbauerklärung mit Montageanleitung
  • b) Eine EG-Konformitätserklärung mit CE-Zeichen
  • c) Eine behördliche Betriebsgenehmigung
  • d) Überhaupt kein Dokument

Richtig: a)

Eine unvollständige Maschine ist allein nicht funktionsfähig und bekommt deshalb kein CE und keine Konformitätserklärung, sondern eine Einbauerklärung samt Montageanleitung (a). Eine Behördengenehmigung (c) gibt es nicht, und ohne Dokument (d) darf sie nicht weitergegeben werden.

Welche Aussage zum CE-Zeichen ist richtig?

  • a) Es bestätigt eine bestandene staatliche Prüfung
  • b) Es ist die Erklärung des Herstellers, dass alle anwendbaren Richtlinien erfüllt sind
  • c) Es ist ein Qualitätssiegel für besondere Güte
  • d) Es darf nur von einer notifizierten Stelle angebracht werden

Richtig: b)

Das CE-Zeichen ist eine Konformitätserklärung des Herstellers in eigener Verantwortung, kein Behörden- (a) oder Qualitätssiegel (c), und der Hersteller bringt es selbst an, nicht generell eine notifizierte Stelle (d). Richtig ist b.

Ein Hersteller wendet eine harmonisierte Norm vollständig an. Welche rechtliche Folge hat das?

  • a) Er ist von jeder Haftung befreit
  • b) Er muss keine technischen Unterlagen mehr erstellen
  • c) Er darf das CE-Zeichen weglassen
  • d) Für die von der Norm abgedeckten Anforderungen gilt die Vermutungswirkung

Richtig: d)

Die Anwendung einer harmonisierten Norm löst die Vermutung aus, dass die abgedeckten grundlegenden Anforderungen erfüllt sind (d). Eine generelle Haftungsbefreiung (a) folgt daraus nicht, technische Unterlagen bleiben Pflicht (b), und das CE-Zeichen muss trotzdem angebracht werden (c).

Glossar

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
EU-Richtlinie, die einheitliche Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen festlegt und so deren freien Verkehr im Binnenmarkt ermöglicht.
MSV 2010 (Maschinen-Sicherheitsverordnung)
Die österreichische Verordnung, die die Maschinenrichtlinie inhaltsgleich in nationales Recht umsetzt.
Inverkehrbringen
Die erstmalige Bereitstellung einer Maschine auf dem Markt, etwa durch Verkauf, Vermietung oder sonstige Weitergabe.
Inbetriebnahme
Die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine; löst die Herstellerpflichten auch ohne Verkauf aus.
Hersteller
Wer eine Maschine konstruiert oder bauen lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; trägt die volle Konformitätsverantwortung.
Wesentliche Veränderung
Umbau einer Maschine, der neue Gefährdungen schafft oder bestehende Risiken erhöht; macht aus der Maschine rechtlich eine neue Maschine.
Unvollständige Maschine
Baugruppe, die für sich keine bestimmte Funktion erfüllt und erst in eine andere Maschine eingebaut wird; erhält eine Einbauerklärung statt CE.
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (GSA)
Die in Anhang I der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen, die eine Maschine erfüllen muss.
Integrierte Sicherheit / Dreistufenmethode
Verbindliche Rangfolge der Schutzmaßnahmen: erst sichere Konstruktion, dann technische Schutzmaßnahmen, dann Benutzerinformation.
Risikobeurteilung
Verpflichtender Ablauf aus Gefährdungsidentifizierung, Risikoeinschätzung, Risikobewertung und Risikominderung; Grundlage für alle weiteren Sicherheitsmaßnahmen.
Harmonisierte Norm
Technische Norm, deren Fundstelle im EU-Amtsblatt veröffentlicht ist; ihre Anwendung löst die Vermutungswirkung aus.
Vermutungswirkung
Bei Anwendung einer harmonisierten Norm wird vermutet, dass die durch sie abgedeckten grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
Konformitätsbewertung
Verfahren zum Nachweis, dass eine Maschine die Anforderungen erfüllt; meist als interne Fertigungskontrolle, in Sonderfällen unter Einbindung einer notifizierten Stelle.
Notifizierte Stelle
Offiziell benannte, unabhängige Prüfstelle, die bei bestimmten Anhang-IV-Maschinen in die Konformitätsbewertung eingebunden wird.
EG-Konformitätserklärung
Rechtlich zentrales Dokument, in dem der Hersteller verbindlich erklärt, dass die Maschine alle einschlägigen Bestimmungen erfüllt.
Einbauerklärung
Erklärung für eine unvollständige Maschine, die angibt, welche Anforderungen bereits erfüllt sind; wird mit einer Montageanleitung geliefert.
CE-Kennzeichnung
Vom Hersteller angebrachtes Zeichen, mit dem er in eigener Verantwortung die Konformität mit allen anwendbaren Richtlinien erklärt.
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