Risikobeurteilung nach ÖNORM EN ISO 12100

Bevor eine Maschine gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wird, muss jemand eine Frage beantworten: Wo kann diese Maschine jemandem schaden, und wie schlimm wäre es? Die Risikobeurteilung ist der strukturierte Weg, genau das herauszufinden — nicht aus dem Bauchgefühl, sondern nach einem festen Verfahren, das jeden Schritt nachvollziehbar dokumentiert. Die zentrale Norm dafür ist die ÖNORM EN ISO 12100. Sie beschreibt, wie man Gefährdungen findet, ihr Risiko einschätzt und es so weit verringert, bis nur noch ein vertretbares Restrisiko übrig bleibt.

Dieser Beitrag führt durch den gesamten Ablauf: von den Grundbegriffen über den iterativen Prozess der Norm bis zur Drei-Stufen-Methode der Risikominderung und der Dokumentation, die am Ende vorliegen muss.

Vorwissen

  • Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung
  • Rechtsgrundlagen in Österreich (ASchG, MSV 2010)
  • Maschinenelemente im Überblick

Lernziele

Nach diesem Beitrag kannst du:

  • den Unterschied zwischen Risikoanalyse, Risikobewertung und Risikominderung erklären
  • die zentralen Begriffe Gefährdung, Gefährdungssituation, Risiko und Restrisiko sauber voneinander trennen
  • den iterativen Ablauf der Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 in der richtigen Reihenfolge benennen
  • die wichtigsten Gefährdungsarten und Lebensphasen einer Maschine systematisch durchgehen
  • die Drei-Stufen-Methode der Risikominderung in ihrer verbindlichen Rangfolge anwenden

1. Worum es geht — Risikobeurteilung als Pflicht und Werkzeug

Jede Maschine, die in der EU in Verkehr gebracht wird, muss sicher sein. Was „sicher“ konkret heißt, kann niemand pauschal sagen — das hängt von der Maschine, ihren Gefahren und ihrem Einsatz ab. Genau hier setzt die Risikobeurteilung an: Sie ist das Verfahren, mit dem der Hersteller systematisch nachweist, dass er alle relevanten Gefahren betrachtet und das Risiko auf ein vertretbares Maß gesenkt hat.

Rechtlich ist die Risikobeurteilung kein freiwilliger Bonus, sondern Pflicht. Sie ist die Grundlage dafür, dass ein Hersteller die Konformität seiner Maschine erklären und die CE-Kennzeichnung anbringen darf. Der rechtliche Rahmen dafür befindet sich gerade im Umbruch: Bisher gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ab dem 20. Januar 2027 wird sie durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst. Bis zu diesem Stichtag ist die alte Richtlinie anzuwenden, danach gilt unmittelbar die Verordnung — einen Zeitraum, in dem beide parallel angewendet werden dürfen, gibt es nicht. Wer heute eine Maschine konstruiert, die nach 2027 in Verkehr kommt, plant also bereits nach der neuen Verordnung. Die Verpflichtung zur Risikobeurteilung bleibt in beiden Rechtsakten bestehen; die Verordnung erweitert sie nur um Themen wie Cybersicherheit und softwarebasierte Sicherheitsfunktionen. Die Details zu Richtlinie und Verordnung sind ein Thema für sich und werden in eigenen Beiträgen behandelt.

Wichtig ist die Unterscheidung zweier Begriffe, die oft durcheinandergeraten. Die Risikoanalyse ist das Sammeln der Fakten: Welche Gefährdungen gibt es, und wie groß ist das jeweilige Risiko? Die Risikobewertung schließt sich an und beurteilt, ob dieses Risiko vertretbar ist oder gesenkt werden muss. Risikoanalyse und Risikobewertung zusammen ergeben die Risikobeurteilung. Davon getrennt steht die Risikominderung — die konkreten Maßnahmen, mit denen man ein zu hohes Risiko verkleinert. Die Norm beschreibt beide Teile, aber sie sind nicht dasselbe: Beurteilen heißt erkennen und bewerten, Mindern heißt handeln.

EN ISO 12100 ist eine sogenannte Typ-A-Norm — eine Grundnorm, die für alle Maschinen gilt und die übergeordnete Methodik vorgeben. Darunter stehen Normen für einzelne Sicherheitsaspekte und für konkrete Maschinengruppen. Die 12100 ist sozusagen das Dach, unter dem die spezielleren Normen einsortiert sind.

Ein Konstrukteur entwirft eine Maschine, die im Frühjahr 2027 erstmals verkauft werden soll. Nach welchem Rechtsrahmen muss er die Konformität bewerten?

  • a) Nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, da diese ab 20. Januar 2027 verbindlich anzuwenden ist
  • b) Weiterhin nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, weil die Konstruktion vor 2027 begonnen hat
  • c) Wahlweise nach Richtlinie 2006/42/EG oder Verordnung 2023/1230, da eine Übergangsphase mit Parallelanwendung gilt
  • d) Nach nationalem Recht, da EU-Verordnungen erst national umgesetzt werden müssen

Richtig: a)

die Verordnung ab dem Stichtag 20. Januar 2027 unmittelbar gilt und es keinen Parallelzeitraum gibt — maßgeblich ist das Inverkehrbringen, nicht der Konstruktionsbeginn. b verwechselt Konstruktionsbeginn mit Inverkehrbringen. c ist falsch, weil gerade keine Parallelanwendung vorgesehen ist. d ist falsch, weil eine EU-Verordnung im Gegensatz zur Richtlinie unmittelbar und ohne nationale Umsetzung gilt.

Was beschreibt den Zusammenhang von Risikoanalyse, Risikobewertung und Risikobeurteilung korrekt?

  • a) Risikobeurteilung und Risikominderung sind Synonyme
  • b) Risikoanalyse und Risikominderung ergeben zusammen die Risikobewertung
  • c) Risikoanalyse und Risikobewertung ergeben zusammen die Risikobeurteilung
  • d) Die Risikobewertung ist ein Teilschritt der Risikominderung

Richtig: c)

Analyse (Fakten sammeln) und Bewertung (vertretbar oder nicht?) bilden gemeinsam die Risikobeurteilung. a ist falsch, weil Beurteilen (erkennen/bewerten) und Mindern (handeln) verschiedene Schritte sind. b mischt die Begriffe falsch. d kehrt die Reihenfolge um — erst wird beurteilt, dann gemindert.

Was bedeutet es, dass EN ISO 12100 eine Typ-A-Norm ist?

  • a) Sie gilt nur für eine bestimmte Maschinengruppe
  • b) Sie regelt nur einen einzelnen Sicherheitsaspekt wie Not-Halt
  • c) Sie ist eine rein nationale österreichische Norm ohne europäischen Bezug
  • d) Sie ist eine Grundnorm mit übergeordneter Methodik für alle Maschinen

Richtig: d)

Typ-A-Normen are Grundnormen, die für alle Maschinen gelten und die Methodik vorgeben. a beschreibt eine Typ-C-Norm (maschinenspezifisch), b eine Typ-B-Norm (einzelner Sicherheitsaspekt). c ist falsch, weil es sich um eine europäisch/international harmonisierte Norm handelt, in Österreich als ÖNORM EN ISO übernommen.

2. Die Grundbegriffe sauber trennen

Die Risikobeurteilung steht und fällt mit präzisen Begriffen. Im Alltag werfen viele „Gefahr“, „Risiko“ und „Schaden“ in einen Topf — in der Norm sind das klar getrennte Dinge.

Eine Gefährdung ist eine mögliche Quelle eines Schadens. Eine rotierende Welle ist eine Gefährdung, ein heißes Rohr ist eine Gefährdung, eine spannungsführende Klemme ist eine Gefährdung. Wichtig: Die Gefährdung existiert unabhängig davon, ob gerade jemand in ihrer Nähe ist. Sie ist eine Eigenschaft der Maschine.

Eine Gefährdungssituation entsteht erst, wenn eine Person der Gefährdung ausgesetzt ist — wenn also jemand neben der rotierenden Welle steht. Das Gefährdungsereignis ist der Moment, in dem aus der Situation tatsächlich ein Schaden werden kann, etwa wenn der Ärmel von der Welle erfasst wird. Der Schaden schließlich ist die konkrete körperliche Verletzung oder gesundheitliche Beeinträchtigung.

Das Risiko verbindet zwei Dinge: wie schwer der mögliche Schaden ist und wie wahrscheinlich er eintritt.

Risiko = f(Schadensausmaß, Eintrittswahrscheinlichkeit)

  • Schadensausmaß … wie schwer die mögliche Verletzung ist
  • Eintrittswahrscheinlichkeit … wie wahrscheinlich der Schaden eintritt

Diese Beziehung ist bewusst keine echte Rechenformel mit festen Zahlen. Sie sagt nur: Beide Faktoren bestimmen gemeinsam das Risiko. Ein sehr schwerer, aber extrem unwahrscheinlicher Schaden kann ein ähnliches Risiko ergeben wie ein leichter, aber häufiger Schaden. Genau deshalb reicht es nicht, nur die Schwere zu betrachten.

Wenn alle sinnvollen Maßnahmen ausgeschöpft sind, bleibt fast immer etwas übrig — das Restrisiko. Kein Maschinenbauer kann ein Risiko auf null senken. Ziel ist das vertretbare Risiko: ein Restrisiko, das nach dem Stand der Technik und unter Abwägung von Aufwand und Nutzen akzeptiert werden kann.

Zwei weitere Begriffe sind für den gesamten Prozess entscheidend. Die bestimmungsgemäße Verwendung ist der Gebrauch, für den die Maschine gebaut wurde — laut Anleitung, im vorgesehenen Umfeld. Die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung ist der naheliegende Missbrauch, den ein Hersteller einkalkulieren muss: dass jemand eine Schutzeinrichtung überbrückt, um schneller zu arbeiten, oder die Maschine für einen ähnlichen, aber nicht vorgesehenen Zweck nutzt. Beides muss in der Beurteilung berücksichtigt werden — nicht nur der ideale Betrieb.

Eine Drehmaschine hat eine ungeschützte rotierende Spindel. Niemand befindet sich gerade im Raum. Was liegt vor?

  • a) Eine Gefährdung, aber keine Gefährdungssituation
  • b) Eine Gefährdungssituation, weil die Spindel rotiert
  • c) Ein Gefährdungsereignis
  • d) Ein Restrisiko

Richtig: a)

Die rotierende Spindel ist eine Gefährdung (mögliche Schadensquelle), aber ohne anwesende Person entsteht keine Gefährdungssituation. b ist falsch, weil eine Situation erst durch Exposition einer Person entsteht. c setzt voraus, dass ein Schaden unmittelbar eintreten kann — auch das braucht eine Person. d beschreibt etwas völlig anderes.

Warum genügt es nicht, bei der Risikoeinschätzung nur das Schadensausmaß zu betrachten?

  • a) Weil das Schadensausmaß gesetzlich nicht relevant ist
  • b) Weil das Risiko allein durch die Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmt wird
  • c) Weil ein schwerer, aber seltener Schaden ein ähnliches Risiko ergeben kann wie ein leichter, häufiger
  • d) Weil das Schadensausmaß immer gleich groß ist

Richtig: c)

Risiko ist das Zusammenspiel beider Faktoren, daher kann eine hohe Schwere durch geringe Wahrscheinlichkeit relativiert werden und umgekehrt. a und b sind falsch, weil beide Faktoren zählen. d ist sachlich falsch.

Ein Hersteller argumentiert, ein Bediener habe die Schutzhaube „eigenmächtig“ entfernt, das sei nicht sein Problem. Wie ist das nach EN ISO 12100 zu bewerten?

  • a) Korrekt, der Hersteller haftet nur für bestimmungsgemäße Verwendung
  • b) Korrekt, jede Manipulation ist allein Sache des Betreibers
  • c) Falsch, der Hersteller muss jede denkbare Fehlanwendung ausschließen
  • d) Falsch, wenn das Entfernen eine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung ist

Richtig: d)

Naheliegender Missbrauch wie das Überbrücken einer Schutzeinrichtung zählt zur vorhersehbaren Fehlanwendung und muss berücksichtigt werden. a und b verkennen genau diese Pflicht. c überzieht — verlangt wird das vernünftigerweise Vorhersehbare, nicht jede absurde Möglichkeit.

Was kennzeichnet ein „vertretbares Risiko“?

  • a) Ein Risiko von exakt null
  • b) Ein Restrisiko, das nach Stand der Technik und Abwägung von Aufwand und Nutzen akzeptabel ist
  • c) Ein Risiko, das nur theoretisch existiert
  • d) Ein Risiko, das ausschließlich durch Benutzerinformation abgedeckt ist

Richtig: b)

und entspricht der Definition. a ist unerreichbar. c ist zu eng — auch reale Risiken können vertretbar sein. d ist falsch, weil Benutzerinformation nur die schwächste Minderungsstufe ist und allein selten ausreicht.

3. Der Ablauf nach EN ISO 12100 — der iterative Prozess

Die Norm gibt keine lose Sammlung von Empfehlungen vor, sondern einen festen Ablauf. Sein Kern: Man arbeitet sich Schritt für Schritt vor und wiederholt den Durchlauf so oft, bis das Risiko vertretbar ist. Diese Wiederholung — die Iteration — ist das Herzstück.

Der erste Schritt ist die Festlegung der Grenzen der Maschine. Bevor man Gefährdungen sucht, muss man wissen, worüber man überhaupt spricht. Dazu gehören die Verwendungsgrenzen (wofür, von wem, in welchen Betriebsarten), die räumlichen Grenzen (Bewegungsraum, Platzbedarf, Schnittstellen zur Umgebung) und die zeitlichen Grenzen (Lebensdauer, Wartungsintervalle, Verschleiß von Bauteilen). Erst wenn diese Grenzen klar sind, kann man vollständig nach Gefahren suchen.

Danach folgt die Gefährdungsidentifizierung: das systematische Auffinden aller Gefährdungen über alle Lebensphasen und alle vorgesehenen Tätigkeiten hinweg. Darauf baut die Risikoeinschätzung auf, bei der für jede Gefährdung die Größe des Risikos bestimmt wird. Schließlich die Risikobewertung, die entscheidet: Ist dieses Risiko vertretbar?

Lautet die Antwort „ja“, ist man fertig. Lautet sie „nein“, folgt die Risikominderung — und dann beginnt der Durchlauf von vorn. Man prüft erneut, ob durch die Maßnahme neue Gefährdungen entstanden sind und ob das verbleibende Risiko jetzt vertretbar ist. Dieses Zurückspringen ist gewollt: Eine Schutzmaßnahme kann selbst neue Gefahren schaffen, etwa wenn eine Verkleidung die Sicht versperrt.

Start Grenzen der Maschine festlegen Gefährdungs- identifizierung Risikoeinschätzung Risikobewertung Risiko vertretbar? Ende Maschine ausreichend sicher Risiko- minderung Ja Nein erneuter Durchlauf

Die Schleife macht auch klar, warum die Risikobeurteilung kein einmaliges Dokument ist, das man abhakt. Sie ist ein Prozess, der sich durch die gesamte Konstruktion zieht und bei jeder Änderung der Maschine erneut durchlaufen werden muss.

Warum steht die Festlegung der Maschinengrenzen am Anfang des Prozesses?

  • a) Weil ohne klare Grenzen keine vollständige Gefährdungssuche möglich ist
  • b) Weil sie gesetzlich die letzte Pflicht des Herstellers ist
  • c) Weil die Grenzen das Restrisiko direkt festlegen
  • d) Weil ohne sie keine CE-Kennzeichnung erlaubt ist

Richtig: a)

Erst wenn Verwendung, Raum und Zeitspanne klar sind, kann man alle Gefährdungen vollständig erfassen. b ist falsch, weil es der erste, nicht der letzte Schritt ist. c verwechselt Grenzfestlegung mit Risikobewertung. d ist zwar in der Sache nicht ganz abwegig, beschreibt aber nicht den Grund für die Reihenfolge.

Eine Schutzverkleidung wird ergänzt, versperrt aber die Sicht auf einen Gefahrenbereich. Was verlangt der iterative Prozess?

  • a) Nichts, die Maßnahme ist abgeschlossen
  • b) Nur eine Anpassung der Betriebsanleitung
  • c) Den Rückbau jeder Schutzeinrichtung
  • d) Einen erneuten Durchlauf, um die durch die Maßnahme neu entstandene Gefährdung zu prüfen

Richtig: d)

Die Iteration prüft gezielt, ob eine Minderungsmaßnahme neue Gefährdungen schafft — hier die versperrte Sicht. a verkennt genau das. b greift zu kurz. c ist unsinnig.

Was zählt zu den zeitlichen Grenzen einer Maschine?

  • a) Der Platzbedarf im Aufstellraum
  • b) Die vorgesehenen Betriebsarten
  • c) Die Lebensdauer und die Wartungs- bzw. Verschleißintervalle
  • d) Die Liste der zugelassenen Bediener

Richtig: c)

Zeitliche Grenzen betreffen Lebensdauer, Wartungsintervalle und Verschleiß. a beschreibt räumliche, b und d eher Verwendungsgrenzen.

4. Gefährdungen erkennen — die systematische Suche

Der entscheidende Punkt bei der Gefährdungsidentifizierung lautet: vollständig. Eine übersehene Gefährdung wird nie bewertet und nie gemindert. Deshalb arbeitet man nicht aus dem Gedächtnis, sondern systematisch entlang zweier Achsen — der Art der Gefährdung und der Lebensphase der Maschine.

Die Gefährdungsarten decken das gesamte physikalische und gesundheitliche Spektrum ab:

Gefährdungsart Beispiele
Mechanisch Quetschen, Scheren, Schneiden, Einziehen, Stoß, herausschleudernde Teile
Elektrisch direkter und indirekter Kontakt, Lichtbogen, statische Aufladung
Thermisch heiße oder kalte Oberflächen, Flammen, Strahlungswärme
Lärm Gehörschäden, erschwerte Verständigung, Überhören von Warnsignalen
Vibration Hand-Arm-Vibration, Ganzkörpervibration
Strahlung UV, Laser, ionisierende Strahlung, electromagnetic Felder
Werkstoff/Stoff Gefahrstoffe, Stäube, Dämpfe, biologische Stoffe
Ergonomie Zwangshaltung, Überanstrengung, schlechte Bedienbarkeit
Umgebung Temperatur, Beleuchtung, Verschmutzung am Einsatzort
Kombination Zusammenwirken mehrerer Gefährdungen zu einer neuen

Die zweite Achse sind die Lebensphasen. Eine Maschine ist nicht nur während des Produktionsbetriebs gefährlich. Gerade beim Einrichten, Reinigen und bei der Störungsbeseitigung passieren viele Unfälle, weil dabei oft Schutzeinrichtungen außer Kraft sind und Personen besonders nahe an bewegten Teilen arbeiten. Zu betrachten sind: Transport und Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme, der eigentliche Betrieb, das Einrichten und Umrüsten, Reinigung und Wartung, Störungssuche und -beseitigung sowie schließlich Demontage und Entsorgung.

Praktisch geht man jede Lebensphase durch und fragt für jede Gefährdungsart: Kann hier jemand zu Schaden kommen? Dabei hilft der Bezug auf konkrete Tätigkeiten und Personen — wer macht in dieser Phase was, und wo hält sich diese Person dabei auf? Diese Matrix aus Phasen, Tätigkeiten und Gefährdungsarten ist das eigentliche Werkzeug. Checklisten und die in den Typ-C-Normen gelisteten typischen Gefährdungen einer Maschinengruppe ergänzen die Suche.

Warum sind die Lebensphasen Einrichten, Reinigen und Störungsbeseitigung besonders kritisch?

  • a) Weil dabei oft Schutzeinrichtungen außer Kraft sind und Personen nah an bewegten Teilen arbeiten
  • b) Weil die Maschine dabei mit voller Produktionsgeschwindigkeit läuft
  • c) Weil sie gesetzlich nicht betrachtet werden müssen
  • d) Weil dabei keine Personen anwesend sind

Richtig: a)

In diesen Phasen sind Schutzeinrichtungen häufig deaktiviert und der direkte Zugriff auf Gefahrenstellen ist nötig. b ist falsch, weil bei diesen Tätigkeiten meist gerade nicht im Normalbetrieb gefahren wird. c ist das Gegenteil der Norm-Anforderung. d widerspricht dem Wesen dieser Tätigkeiten.

Eine Maschine erzeugt sowohl hohen Lärm als auch starke Vibration, die gemeinsam die Konzentration des Bedieners stärker beeinträchtigen als jede für sich. Welche Gefährdungsart ist hier zusätzlich zu betrachten?

  • a) Nur die mechanische Gefährdung
  • b) Keine, da Lärm und Vibration getrennt bewertet wurden
  • c) Die Kombinationsgefährdung aus dem Zusammenwirken
  • d) Nur die ergonomische Gefährdung

Richtig: c)

Das Zusammenwirken mehrerer Gefährdungen zu einer neuen, verstärkten Wirkung ist eine eigene Gefährdungsart. a und d greifen je einen Einzelaspekt heraus. b verkennt, dass die Kombination zusätzlich betrachtet werden muss.

Welches Vorgehen sichert die Vollständigkeit der Gefährdungsidentifizierung am besten?

  • a) Sich auf die Erfahrung des Konstrukteurs verlassen
  • b) Nur die Gefährdungen des Normalbetriebs betrachten
  • c) Ausschließlich die Unfallstatistik vergleichbarer Betriebe auswerten
  • d) Systematisch jede Lebensphase mit jeder Gefährdungssart kombinieren

Richtig: d)

Die Matrix aus Phasen und Gefährdungsarten erzwingt eine lückenlose Betrachtung. a ist fehleranfällig und unstrukturiert. b lässt gerade die kritischen Sonderphasen aus. c ist eine Ergänzung, aber keine vollständige Methode.

5. Risiko einschätzen und bewerten

Ist eine Gefährdung erkannt, muss ihr Risiko eingeschätzt werden. EN ISO 12100 schreibt dafür kein bestimmtes Rechenverfahren vor, benennt aber die Risikoelemente, aus denen sich das Risiko zusammensetzt:

  • das Schadensausmaß — wie schwer die mögliche Verletzung ist, von der leichten Schramme bis zum Tod
  • die Häufigkeit und Dauer der Exposition — wie oft und wie lange sich eine Person im Gefahrenbereich aufhält
  • die Wahrscheinlichkeit des Gefährdungsereignisses — wie wahrscheinlich es ist, dass aus der Situation ein Schaden wird
  • die Möglichkeit zur Vermeidung oder Begrenzung — ob eine Person die Gefahr noch erkennen und ausweichen kann

Diese Elemente werden in der Praxis oft mit einem Risikograph oder einer Risikomatrix zusammengeführt. Beim Risikograph hangelt man sich entlang von Verzweigungen: Erst entscheidet man über das Schadensausmaß, dann über die Aufenthaltshäufigkeit, dann über die Vermeidbarkeit — und landet am Ende auf einer Risikostufe. Die Risikomatrix stellt Schadensausmaß und Wahrscheinlichkeit als zwei Achsen dar; das Feld am Schnittpunkt gibt die Risikostufe an.

Risikomatrix (Schema) Schadensausmaß → Eintrittswahrscheinlichkeit → gering mittel hoch sehr hoch tödlich schwer mittel leicht vertretbar prüfen Maßnahme nötig dringend

Wichtig ist das richtige Verständnis solcher Werkzeuge: Sie sind Hilfsmittel zur strukturierten Einschätzung, keine exakten Messgeräte. Die Einstufung jedes Elements bleibt eine fachliche Beurteilung. Zwei Fachleute können bei derselben Maschine zu leicht unterschiedlichen Stufen kommen — entscheidend ist, dass die Einstufung begründet und nachvollziehbar dokumentiert ist. Wer eine Matrix benutzt, um eine scheinbar objektive Zahl zu erzeugen, missversteht ihren Zweck.

Auf die Einschätzung folgt die Risikobewertung: die Entscheidung, ob das eingeschätzte Risiko vertretbar ist. Fällt es in den grünen Bereich, ist an dieser Stelle nichts weiter nötig. Liegt es darüber, muss gemindert werden — und der Prozess springt in die Iteration zurück. Wie zuverlässig eine sicherheitsbezogene Steuerungsfunktion dafür ausgelegt sein muss, ist eine weiterführende Frage, die über die zugehörige Norm zur funktionalen Sicherheit und das Konzept des Performance Levels beantwortet wird — beides eigene Themen.

Welche vier Risikoelemente nennt EN ISO 12100 für die Risikoeinschätzung?

  • a) Anschaffungskosten, Wartungsaufwand, Lebensdauer, Energieverbrauch
  • b) Schadensausmaß, Expositionshäufigkeit/-dauer, Ereigniswahrscheinlichkeit, Vermeidbarkeit
  • c) Schadensausmaß, Maschinenpreis, Bedienerzahl, Schichtmodell
  • d) nur Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit

Richtig: b)

und entspricht der Norm. a und c enthalten betriebswirtschaftliche Größen, die für die Risikoeinschätzung irrelevant sind. d nennt nur zwei der vier Elemente und lässt Expositionsdauer und Vermeidbarkeit weg.

Eine Wartung wird selten, aber jedes Mal über längere Zeit direkt im Gefahrenbereich durchgeführt. Wie wirkt sich das auf die Risikoeinschätzung aus?

  • a) Das Risiko ist gering, weil die Wartung selten ist
  • b) Die Dauer spielt keine Rolle, nur die Häufigkeit zählt
  • c) Wartungstätigkeiten werden bei der Einschätzung nicht berücksichtigt
  • d) Häufigkeit und Dauer sind getrennt zu bewerten; die lange Exposition kann das Risiko erhöhen

Richtig: d)

Häufigkeit und Dauer sind zwei eigenständige Faktoren — geringe Häufigkeit bei langer Exposition kann ein erhebliches Risiko ergeben. a und b reduzieren das auf einen Faktor. c ist falsch, weil alle Lebensphasen einschließlich Wartung zu betrachten sind.

Zwei Sicherheitsfachleute stufen dieselbe Gefährdung leicht unterschiedlich ein. Was folgt daraus für die Bewertung mit einer Risikomatrix?

  • a) Die Matrix ist unbrauchbar, weil sie keine eindeutige Zahl liefert
  • b) Eine der Einschätzungen muss zwingend falsch sein
  • c) Die Matrix ist eine Beurteilungshilfe; entscheidend ist die begründete, nachvollziehbare Einstufung
  • d) Das Ergebnis ist erst gültig, wenn beide exakt dieselbe Stufe wählen

Richtig: c)

Die Matrix strukturiert eine fachliche Beurteilung, liefert aber keine objektive Messung; Nachvollziehbarkeit und Begründung zählen. a überzieht — die Hilfe bleibt wertvoll. b und d unterstellen eine Scheingenauigkeit, die das Werkzeug nicht hat.

Wozu dient die Risikobewertung im Unterschied zur Risikoeinschätzung?

  • a) Sie entscheidet, ob das eingeschätzte Risiko vertretbar ist oder gemindert werden muss
  • b) Sie sammelt die Gefährdungen
  • c) Sie legt die Maschinengrenzen fest
  • d) Sie bringt die CE-Kennzeichnung an

Richtig: a)

Die Bewertung ist der Entscheidungsschritt nach der Einschätzung. b beschreibt die Identifizierung, c den ersten Prozessschritt, d eine spätere rechtliche Handlung.

6. Risiko mindern — die Drei-Stufen-Methode

Steht fest, dass ein Risiko zu hoch ist, schreibt die Norm nicht nur vor, dass gemindert wird, sondern auch in welcher Reihenfolge. Diese Rangfolge ist verbindlich — man darf eine schwächere Stufe erst dann heranziehen, wenn die stärkere ausgeschöpft ist.

Die erste und stärkste Stufe ist die inhärent sichere Konstruktion. Hier wird die Gefährdung an der Quelle beseitigt oder verkleinert, durch die Gestaltung der Maschine selbst — ohne Zusatzeinrichtungen, die ausfallen oder umgangen werden könnten. Beispiele: scharfe Kanten vermeiden, Quetschstellen so groß gestalten, dass kein Körperteil hineinpasst, oder so klein, dass nichts erfasst wird, gefährliche Energien von vornherein begrenzen, ungefährliche Werkstoffe wählen. Was hier gelöst wird, kann später gar nicht mehr schiefgehen — deshalb steht diese Stufe an erster Stelle.

Erst wenn die Konstruktion das Risiko nicht ausreichend senkt, folgt die zweite Stufe: technische und ergänzende Schutzmaßnahmen. Dazu zählen trennende Schutzeinrichtungen wie Verkleidungen und Schutztüren sowie nichttrennende wie Lichtgitter, Laserscanner oder Zweihandschaltungen, dazu Not-Halt-Einrichtungen. Diese Maßnahmen wirken, solange sie funktionieren und nicht überbrückt werden — deshalb sind sie der Konstruktion nachgeordnet. Die einzelnen Schutzeinrichtungen und ihre sichere Ansteuerung sind jeweils eigene, vertiefende Themen.

Die dritte und schwächste Stufe ist die Benutzerinformation. Warnschilder, Warnleuchten, akustische Signale und vor allem die Betriebsanleitung informieren über Restrisiken, die sich konstruktiv und technisch nicht weiter senken lassen. Sie schützen nur, wenn der Mensch sie wahrnimmt, versteht und befolgt — und genau deshalb darf eine Gefährdung niemals allein durch ein Warnschild „erledigt“ werden, solange eine konstruktive oder technische Lösung möglich und zumutbar ist.

Drei-Stufen-Methode der Risikominderung Reihenfolge verbindlich — von oben nach unten 1. Inhärent sichere Konstruktion stärkste Stufe — Gefahr an der Quelle 2. Technische / ergänzende Schutzmaßnahmen Schutzeinrichtungen, Not-Halt 3. Benutzerinformation Warnungen, Betriebsanleitung schwächste Stufe abnehmende Wirksamkeit

Nach jeder Minderungsmaßnahme geht es zurück in die Schleife aus Kapitel 3: Wurde das Risiko ausreichend gesenkt? Sind neue Gefährdungen entstanden? Was nach Durchlaufen aller Stufen übrig bleibt, ist das Restrisiko — und genau dieses muss dem Anwender klar kommuniziert werden, vor allem in der Betriebsanleitung.

Warum steht die inhärent sichere Konstruktion an erster Stelle der Drei-Stufen-Methode?

  • a) Weil sie die Gefahr an der Quelle beseitigt und nicht ausfallen oder umgangen werden kann
  • b) Weil sie am billigsten ist
  • c) Weil sie keine Dokumentation erfordert
  • d) Weil sie gesetzlich optional ist

Richtig: a)

Was konstruktiv gelöst ist, kann später nicht mehr versagen oder überbrückt werden — daher die höchste Wirksamkeit. b ist nicht das Kriterium der Norm. c ist falsch. d kehrt die Verbindlichkeit um.

Ein Konstrukteur sichert eine Quetschstelle ausschließlich mit einem Warnschild ab, obwohl eine konstruktive Lösung möglich und zumutbar wäre. Wie ist das zu bewerten?

  • a) Zulässig, da Benutzerinformation eine anerkannte Stufe ist
  • b) Zulässig, solange das Schild gut sichtbar ist
  • c) Unzulässig, weil die schwächste Stufe eine mögliche stärkere Lösung nicht ersetzen darf
  • d) Zulässig, weil der Bediener eigenverantwortlich handelt

Richtig: c)

Die verbindliche Rangfolge verbietet, eine technisch oder konstruktiv lösbare Gefahr allein per Warnung abzudecken. a und b verkennen die Rangfolge. d schiebt die Verantwortung unzulässig auf den Bediener.

Welche Maßnahme gehört zur zweiten Stufe (technische/ergänzende Schutzmaßnahmen)?

  • a) Das Vergrößern einer Öffnung, sodass kein Körperteil hineinpasst
  • b) Ein Warnaufkleber am Gehäuse
  • c) Ein Hinweis in der Betriebsanleitung
  • d) Ein Lichtgitter, das die Maschine beim Eingreifen stoppt

Richtig: d)

Lichtgitter sind nichttrennende technische Schutzeinrichtungen der zweiten Stufe. a ist inhärent sichere Konstruktion (Stufe 1). b und c gehören zur Benutzerinformation (Stufe 3).

Was geschieht nach dem Umsetzen einer Minderungsmaßnahme?

  • a) Der Prozess ist abgeschlossen, sobald eine Maßnahme greift
  • b) Die Iteration prüft erneut, ob das Risiko vertretbar ist und ob neue Gefährdungen entstanden sind
  • c) Es wird nur noch die Betriebsanleitung ergänzt
  • d) Die Maschinengrenzen werden neu festgelegt

Richtig: b)

Jede Maßnahme führt zurück in die Bewertungsschleife. a verkennt den iterativen Charakter. c greift zu kurz. d ist nur beim allerersten Prozessstart der Schritt.

7. Dokumentation und in der Praxis

Eine Risikobeurteilung, die nur im Kopf des Konstrukteurs existiert, ist wertlos. Die Norm verlangt, dass der gesamte Prozess dokumentiert wird — und zwar so, dass ein Außenstehender jeden Schritt nachvollziehen kann. Diese Dokumentation ist zugleich ein zentraler Bestandteil der technischen Unterlagen, die ein Hersteller für die Konformitätsbewertung vorhalten muss.

Was gehört hinein? In nachvollziehbarer Form: die festgelegten Grenzen der Maschine, die identifizierten Gefährdungen mit Bezug zu Lebensphase und Tätigkeit, die Einschätzung des Risikos je Gefährdung mit Begründung, die getroffenen Minderungsmaßnahmen und das verbleibende Restrisiko. Üblicherweise führt man das in einer Tabelle: eine Zeile je Gefährdung, mit Spalten für Lebensphase, Risiko vor der Maßnahme, Maßnahme, Risiko nach der Maßnahme. So wird auf einen Blick sichtbar, dass jede Gefährdung betrachtet und das Risiko tatsächlich gesenkt wurde.

Typische Fehler in der Praxis sind schnell aufgezählt. Häufig fehlen ganze Lebensphasen, weil nur der Normalbetrieb betrachtet wurde. Oft wird die Drei-Stufen-Reihenfolge ignoriert und vorschnell zum Warnschild gegriffen. Manchmal bleibt die Begründung der Risikoeinstufung aus, sodass die Beurteilung nicht nachvollziehbar ist. Und immer wieder wird die Beurteilung nach einem Umbau der Maschine nicht aktualisiert — dabei verlangt der iterative Charakter genau das.

Warum muss die Risikoeinstufung in der Dokumentation begründet werden?

  • a) Damit die Maschine schneller läuft
  • b) Damit ein Außenstehender den Prozess nachvollziehen kann
  • c) Weil die Begründung das Restrisiko automatisch beseitigt
  • d) Damit keine technischen Unterlagen nötig sind

Richtig: b)

Nachvollziehbarkeit ist der Kern der Dokumentationspflicht. a hat keinen Bezug. c ist sachlich falsch — Begründen beseitigt kein Risiko. d kehrt die Anforderung um, denn die Beurteilung ist gerade Teil der Unterlagen.

Eine vorhandene Anlage wird um eine Förderstrecke erweitert. Was ist hinsichtlich der Risikobeurteilung erforderlich?

  • a) Nichts, solange die alte Beurteilung existiert
  • b) Eine erneute Durchführung und Dokumentation für den geänderten Zustand
  • c) Nur eine Ergänzung der Betriebsanleitung
  • d) Nur eine neue CE-Kennzeichnung ohne Beurteilung

Richtig: b)

Der iterative Charakter verlangt nach wesentlichen Änderungen eine erneute Beurteilung; je nach Umfang kann sogar eine neue Maschine im rechtlichen Sinn vorliegen. a verkennt das. c und d greifen zu kurz und überspringen den eigentlichen Beurteilungsschritt.

Welche Spalten sind in einer praxistauglichen Risikobeurteilungs-Tabelle besonders aussagekräftig?

  • a) Anschaffungskosten und Lieferzeit
  • b) Risiko vor der Maßnahme, Maßnahme, Risiko nach der Maßnahme
  • c) Hersteller, Baujahr, Seriennummer
  • d) Energieverbrauch und Wartungskosten

Richtig: b)

Diese Spalten zeigen je Gefährdung, dass das Risiko betrachtet und tatsächlich gesenkt wurde. a, c und d enthalten Angaben ohne Bezug zum Nachweis der Risikominderung.

Abschlusstest

Ab welchem Datum ist die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verbindlich anzuwenden, und was gilt davor?

  • a) Ab 20. Januar 2027; bis dahin ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden
  • b) Ab 2023; davor galt bereits die Verordnung parallel
  • c) Ab 2027, mit einer anschließenden fünfjährigen Parallelphase
  • d) Sie gilt erst nach nationaler Umsetzung in Österreich

Richtig: a)

Stichtag ist der 20. Januar 2027, bis dahin gilt die Richtlinie, danach unmittelbar die Verordnung, ohne Parallelphase. b verwechselt Veröffentlichung mit Geltungsbeginn. c erfindet eine Parallelphase. d verkennt, dass eine EU-Verordnung unmittelbar gilt.

Eine Maschine besitzt eine ungeschützte Heizplatte. Während der Reinigung steht ein Mitarbeiter direkt daneben. Welche Begriffe treffen zu?

  • a) Die Heizplatte ist eine Gefährdungssituation, die Reinigung ein Restrisiko
  • b) Die Heizplatte ist eine Gefährdung, die Anwesenheit bei der Reinigung eine Gefährdungssituation
  • c) Die Heizplatte ist ein Schaden, die Reinigung eine Gefährdung
  • d) Alle vier Begriffe bedeuten dasselbe

Richtig: b)

Die Heizplatte als Schadensquelle ist die Gefährdung, die Exposition des Mitarbeiters die Gefährdungssituation. a, c und d verwechselt die Begriffe.

In welcher Reihenfolge läuft der Prozess nach EN ISO 12100?

  • a) Risikominderung → Grenzen festlegen → Gefährdungen suchen → bewerten
  • b) Gefährdungen suchen → CE-Kennzeichnung → Grenzen festlegen
  • c) Bewerten → mindern → Grenzen festlegen → Gefährdungen suchen
  • d) Grenzen festlegen → Gefährdungen identifizieren → Risiko einschätzen → bewerten → ggf. mindern → iterieren

Richtig: d)

und gibt den Ablauf samt Iteration wieder. a, b und c stellen die Schritte in falscher Reihenfolge dar; insbesondere steht die Grenzfestlegung immer am Anfang.

Welche Aussage zur Risikomatrix ist korrekt?

  • a) Sie liefert eine objektive, eindeutige Risikozahl
  • b) Sie ersetzt die Gefährdungsidentifizierung
  • c) Sie ist ein strukturierendes Hilfsmittel; die Einstufung bleibt eine begründete Fachentscheidung
  • d) Sie ist nach der Norm verbindlich vorgeschrieben

Richtig: c)

Die Matrix strukturiert die Beurteilung, erzeugt aber keine objektive Messung. a unterstellt Scheingenauigkeit. b verwechselt Werkzeug und Prozessschritt. d ist falsch — die Norm schreibt kein bestimmtes Verfahren vor.

Welche der folgenden Maßnahmen ist die stärkste Form der Risikominderung?

  • a) Die konstruktive Beseitigung der Quetschstelle
  • b) Ein Warnschild am Gefahrenbereich
  • c) Eine Schulung der Bediener
  • d) Ein Eintrag in der Betriebsanleitung

Richtig: a)

Inhärent sichere Konstruktion ist die erste und stärkste Stufe. b, c und d gehören zur schwächsten Stufe, der Benutzerinformation.

Warum müssen die Lebensphasen Wartung und Störungsbeseitigung zwingend betrachtet werden?

  • a) Weil sie selten vorkommen und daher unkritisch sind
  • b) Weil dabei häufig Schutzeinrichtungen außer Kraft sind und sich Personen nah an Gefahrenstellen befinden
  • c) Weil die Maschine dabei abgeschaltet und damit gefahrlos ist
  • d) Weil sie keine Dokumentation erfordern

Richtig: b)

Gerade in diesen Phasen entfallen oft Schutzeinrichtungen und der direkte Zugriff ist nötig — eine häufige Unfallursache. a und c verharmlosen die Gefahr. d ist falsch.

Ein Bediener überbrückt regelmäßig den Türkontakt, um Störungen schneller zu beheben. Wie ordnet die Norm das ein?

  • a) Als bestimmungsgemäße Verwendung
  • b) Als nicht relevant für den Hersteller
  • c) Als Schaden im Sinne der Norm
  • d) Als vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung, die berücksichtigt werden muss

Richtig: d)

Naheliegender Missbrauch zur Zeitersparnis ist vorhersehbar und in die Beurteilung einzubeziehen. a ist falsch, weil es kein vorgesehener Gebrauch ist. b verkennt die Herstellerpflicht. c verwechselt Verhalten mit Verletzungsfolge.

Was versteht man unter dem Restrisiko?

  • a) Das Risiko vor jeder Maßnahme
  • b) Ein Risiko, das durch Konstruktion vollständig beseitigt wurde
  • c) Das Risiko, das nach Ausschöpfen aller sinnvollen Maßnahmen verbleibt
  • d) Ein Risiko, das nicht dokumentiert werden muss

Richtig: c)

Restrisiko ist das verbleibende Risiko nach der Minderung. a beschreibt das Ausgangsrisiko. b ist unmöglich, da kein Risiko auf null sinkt. d ist falsch — gerade das Restrisiko muss kommuniziert werden.

Welche Reihenfolge der Minderungsstufen ist nach der Norm verbindlich?

  • a) Inhärent sichere Konstruktion → technische/ergänzende Schutzmaßnahmen → Benutzerinformation
  • b) Benutzerinformation → technische Maßnahmen → Konstruktion
  • c) Technische Maßnahmen → Konstruktion → Benutzerinformation
  • d) Die Reihenfolge ist frei wählbar

Richtig: a)

und gibt die verbindliche Rangfolge wieder. b und c kehren sie um. d verkennt die Verbindlichkeit der Reihenfolge.

Warum ist die Risikobeburteilung kein einmaliges, abgeschlossenes Dokument?

  • a) Weil sie gesetzlich verboten ist
  • b) Weil sie ein iterativer Prozess ist und nach jeder wesentlichen Änderung erneut durchlaufen werden muss
  • c) Weil sie nur einmal im Jahr erstellt wird
  • d) Weil sie nach der CE-Kennzeichnung gelöscht wird

Richtig: b)

Der iterative Charakter und Änderungen an der Maschine erfordern Wiederholungen. a ist absurd. c und d sind sachlich falsch.

Eine Schutzmaßnahme verringert zwar das Ausgangsrisiko, schafft aber eine neue Gefährdung. Was verlangt die Norm?

  • a) Die Maßnahme ist trotzdem abgeschlossen
  • b) Die neue Gefährdung wird ignoriert, weil das Hauptrisiko gesenkt wurde
  • c) Den sofortigen Rückbau aller Schutzeinrichtungen
  • d) Ein erneuter Durchlauf, bei dem auch die neue Gefährdung beurteilt wird

Richtig: d)

Die Iteration prüft gezielt neu entstanden Gefährdungen. a und b verkennen das. c ist unverhältnismäßig und unsinnig.

Was zählt NICHT zu den Risikoelementen der Risikoeinschätzung nach EN ISO 12100?

  • a) Schadensausmaß
  • b) Möglichkeit zur Vermeidung der Gefahr
  • c) Anschaffungskosten der Maschine
  • d) Häufigkeit und Dauer der Exposition

Richtig: c)

als die NICHT zugehörige Größe — die Anschaffungskosten sind betriebswirtschaftlich, nicht sicherheitstechnisch relevant. a, b und d sind echte Risikoelemente der Norm.

Glossar

Risikobeurteilung
Der gesamte Prozess aus Risikoanalyse und Risikobewertung, mit dem Gefährdungen einer Maschine erkannt und ihr Risiko beurteilt wird.
Risikoanalyse
Teil der Risikobeurteilung, der die Gefährdungen identifiziert und das jeweilige Risiko einschätzt.
Risikobewertung
Schritt, der entscheidet, ob ein eingeschätztes Risiko vertretbar ist oder gemindert werden muss.
Risikominderung
Das konkrete Verringern eines zu hohen Risikos durch Maßnahmen, getrennt von der Beurteilung.
Gefährdung
Mögliche Quelle eines Schadens; existiert als Eigenschaft der Maschine unabhängig von anwesenden Personen.
Gefährdungssituation
Zustand, in dem eine Person einer Gefährdung ausgesetzt ist.
Gefährdungsereignis
Vorgang, aus dem unmittelbar ein Schaden entstehen kann.
Schaden
Körperliche Verletzung oder Beeinträchtigung der Gesundheit.
Risiko
Kombination aus Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens.
Restrisiko
Risiko, das nach Ausschöpfen aller sinnvollen Minderungsmaßnahmen verbleibt.
Vertretbares Risiko
Restrisiko, das nach Stand der Technik und Abwägung von Aufwand und Nutzen akzeptiert werden kann.
Bestimmungsgemäße Verwendung
Gebrauch der Maschine, für den sie konstruiert wurde und der in der Anleitung beschrieben ist.
Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung
Naheliegender Missbrauch, den ein Hersteller einkalkulieren muss.
Iterativer Prozess
Wiederholtes Durchlaufen der Schritte, bis das Risiko vertretbar ist und keine neuen Gefährdungen verbleiben.
Risikograph
Hilfsmittel, das über aufeinanderfolgende Verzweigungen zu einer Risikostufe führt.
Risikomatrix
Hilfsmittel, das Schadensausmaß und Wahrscheinlichkeit als zwei Achsen darstellt und im Schnittpunkt die Risikostufe angibt.
Inhärent sichere Konstruktion
Stärkste Minderungsstufe, bei der die Gefährdung durch die Gestaltung der Maschine selbst beseitigt oder verkleinert wird.
Benutzerinformation
Schwächste Minderungsstufe aus Warnungen, Signalen und Betriebsanleitung, die über Restrisiken informiert.
Typ-A-Norm
Grundnorm, die übergeordnete Sicherheitsmethodik für alle Maschinen festlegt; EN ISO 12100 ist die zentrale Typ-A-Norm.
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