CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
Auf fast jedem Produkt, das in der EU verkauft wird, findet man die zwei Buchstaben CE. Viele halten das für ein Prüf- oder Qualitätssiegel, ähnlich wie das österreichische ÖVE-Zeichen oder das deutsche GS-Zeichen. Das ist es nicht. Das CE-Zeichen ist eine Erklärung des Herstellers — keine Auszeichnung einer Prüfstelle. Wer eine Maschine baut, einen Schaltschrank in Verkehr bringt oder ein Gerät importiert, muss verstehen, was hinter diesen zwei Buchstaben steckt: ein klar geregelter Ablauf von der zutreffenden Rechtsvorschrift über die Konformitätsbewertung und die technische Dokumentation bis zur unterschriebenen Erklärung und schließlich zum angebrachten Zeichen.
Dieser Beitrag führt durch diesen Ablauf. Am Ende weißt du, was das CE-Zeichen rechtlich bedeutet, wie man ermittelt welche Vorschriften gelten, wie das Konformitätsbewertungsverfahren abläuft, was in die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung gehört und wie das Zeichen korrekt angebracht wird.
Vorwissen
- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Überblick
- Risikobeurteilung nach ÖNORM EN ISO 12100
- Grundlagen der europäischen Produktsicherheitsvorschriften
Lernziele
Nach diesem Beitrag kannst du:
- erklären, was das CE-Zeichen rechtlich bedeutet und worin es sich von Prüfzeichen unterscheidet
- ermitteln, welche EU-Rechtsvorschriften für ein bestimmtes Produkt gelten
- die Schritte des Konformitätsbewertungsverfahrens in der richtigen Reihenfolge benennen
- die Pflichtinhalte der technischen Dokumentation und der Konformitätserklärung aufzählen
- die formalen Vorgaben für das Anbringen des CE-Zeichens anwenden und typische Fehler erkennen
1. Was das CE-Zeichen bedeutet — und was nicht
Stell dir vor, ein Hersteller in Wien will eine Maschine in Frankreich verkaufen. Früher hätte er für jedes Land eigene Nachweise und Zulassungen gebraucht. Genau das soll das CE-Zeichen verhindern. Es ist der Schlüssel zum freien Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum: Ein Produkt mit gültiger CE-Kennzeichnung darf in allen Mitgliedstaaten ohne zusätzliche nationale Hürden in Verkehr gebracht werden.
Die Abkürzung steht für Conformité Européenne — europäische Konformität. Mit dem Anbringen des Zeichens, der CE-Kennzeichnung, erklärt der Hersteller in eigener rechtlicher Verantwortung, dass das Produkt allen für es geltenden EU-Vorschriften entspricht. Es ist also eine Selbsterklärung, kein von einer Behörde oder Prüfstelle ausgestelltes Zertifikat. Es gibt kein zentrales EU-Amt, das CE-Zeichen vergibt.
Das ist der wichtigste… Punkt und gleichzeitig das häufigste Missverständnis: Das CE-Zeichen ist kein Qualitätssiegel. Es sagt nichts darüber aus, ob ein Produkt besonders langlebig, leistungsfähig oder hochwertig ist. Es sagt nur: Dieses Produkt erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen an Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz, die für seine Produktgruppe gelten.
Davon klar zu unterscheiden sind freiwillige Prüfzeichen. Das ÖVE-Zeichen oder das GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) werden von unabhängigen Prüfstellen vergeben, nachdem diese ein Produkt tatsächlich getestet haben. Sie sind freiwillig, das CE-Zeichen ist dort Pflicht, wo eine EU-Vorschrift es vorschreibt.
Wer ist für die Kennzeichnung verantwortlich? In erster Linie der Hersteller — also derjenige, der das Produkt herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, kann er einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten benennen. Wird ein Produkt aus einem Drittland eingeführt, trägt der Importeur wesentliche Pflichten und muss prüfen, dass Kennzeichnung und Dokumentation vorhanden sind.
Ein Kollege argumentiert, ein Produkt mit CE-Zeichen sei „von der EU geprüft und für gut befunden“. Welche Einordnung ist korrekt?
- a) Richtig, das CE-Zeichen wird nach amtlicher Prüfung vergeben
- b) Falsch, das CE-Zeichen ist eine Selbsterklärung des Herstellers über die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen
- c) Richtig, sofern eine Benannte Stelle beteiligt war, prüft die EU selbst
- d) Falsch, das CE-Zeichen bewertet ausschließlich die Produktqualität
Richtig: b)
Das CE-Zeichen ist eine Selbsterklärung in eigener Verantwortung des Herstellers (b). Es gibt keine zentrale EU-Stelle, die Produkte prüft und das Zeichen vergibt (a, c falsch). Mit Qualität im Sinne von Hochwertigkeit hat es nichts zu tun, es geht um gesetzliche Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheit (d falsch).
Ein Betrieb baut aus drei einzeln CE-gekennzeichneten Komponenten eine neue Produktionsanlage zusammen. Was gilt?
- a) Der Betrieb wird zum Hersteller der Gesamtmaschine und muss eine eigene Konformitätsbewertung durchführen
- b) Die Anlage ist konform, weil alle Komponenten ein CE-Zeichen tragen
- c) Es genügt, die Konformitätserklärungen der Komponenten zu sammeln
- d) Eine erneute Bewertung ist nur nötig, wenn neue Bauteile zugekauft werden
Richtig: a)
Durch das Zusammenfügen entsteht eine neue Gesamtmaschine mit möglicherweise neuen Gefährdungen; der Betrieb wird zum Hersteller und muss eigenständig bewerten und kennzeichnen (a). Die CE-Zeichen der Einzelteile genügen nicht (b, c falsch), und die Pflicht hängt nicht davon ab, ob Teile zu- oder vorhanden sind (d falsch).
2. Der rechtliche Rahmen: Richtlinien, Verordnungen und das österreichische Umfeld
Hinter dem CE-Zeichen steht kein einzelnes Gesetz, sondern ein ganzes System von EU-Rechtsvorschriften. Man muss zwei Formen unterscheiden. Eine EU-Richtlinie gibt ein Ziel vor, das jeder Mitgliedstaat in eigenes nationales Recht umsetzen muss. Eine EU-Verordnung gilt dagegen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Dieser Unterschied wird gleich wichtig.
Diese Vorschriften folgen alle einem gemeinsamen Bauprinzip: Sie legen keine detaillierten technischen Lösungen fest, sondern grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen. Wie der Hersteller diese erreicht, bleibt ihm überlassen — die konkrete technische Umsetzung füllen harmonisierte Normen aus, dazu mehr in Kapitel 3.
Für den Maschinenbau ist die zentrale Vorschrift derzeit die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie regelt, welche Sicherheitsanforderungen Maschinen erfüllen müssen und wie ihre Konformität bewertet wird. Hier ist der aktuelle Stand entscheidend, weil sich gerade etwas Grundlegendes ändert.
Die Maschinenrichtlinie wird durch die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst. Wichtig für die Praxis: Diese Verordnung ist zwar bereits veröffentlicht und formal in Kraft, sie gilt für das Inverkehrbringen von Maschinen aber erst ab dem 20. Januar 2027 verbindlich. Bis zu diesem Stichtag bleibt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die maßgebliche Rechtsgrundlage — Maschinen müssen bis dahin nach der Richtlinie in Verkehr gebracht werden. Eine Phase, in der beide Regelwerke nach Wahl angewendet werden dürfen, gibt es nicht.
Für den Hersteller bedeutet diese Umstellung konkret: Wer heute eine Maschine baut, arbeitet nach der Richtlinie. Wer ein Produkt entwickelt, das erst 2027 oder später auf den Markt kommt, muss es bereits nach der Verordnung auslegen. Da Entwicklungsprojekte oft Jahre laufen, lohnt es sich, die neuen Anforderungen früh mitzudenken. Der Wechsel von einer Richtlinie zu einer Verordnung hat außerdem eine praktische Folge: Die Verordnung gilt EU-weit unmittelbar und identisch, ohne dass nationale Umsetzungsgesetze zwischengeschaltet sind.
Maschinen sind selten die einzige zutreffende Vorschrift. Sehr oft gelten mehrere Vorschriften gleichzeitig. Eine elektrisch betriebene Maschine fällt typischerweise unter die Maschinenvorschrift, zusätzlich unter die Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit und je nach Spannung unter die Niederspannungsvorschrift. Das Produkt muss dann alle gleichzeitig erfüllen.
In Österreich kommt der nationale Arbeitnehmerschutz dazu — etwa über das Arbeitnehmerschutzgesetz und die Maschinen-Sicherheitsverordnung, die die europäischen Vorgaben in den betrieblichen Alltag einbinden. Diese nationalen Grundlagen werden in einem eigenen Beitrag behandelt; hier genügt das Bewusstsein, dass neben dem EU-Recht auch österreichische Vorschriften greifen.
Worin liegt der entscheidende rechtliche Unterschied zwischen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230?
- a) Die Richtlinie muss national umgesetzt werden, die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten
- b) Die Verordnung gilt nur in Österreich, die Richtlinie EU-weit
- c) Die Verordnung ist freiwillig, die Richtlinie verpflichtend
- d) Es gibt keinen rechtlichen Unterschied, nur einen anderen Namen
Richtig: a)
Eine Richtlinie gibt Ziele vor, die jeder Staat in nationales Recht gießt; eine Verordnung wirkt direkt und einheitlich in der gesamten EU (a). Die Verordnung gilt EU-weit, nicht nur in Österreich (b falsch), ist verpflichtend (c falsch) und unterscheidet sich rechtlich deutlich von der Richtlinie (d falsch).
Ein Hersteller bringt im Jahr 2026 eine elektrisch angetriebene Maschine in Österreich in Verkehr. Welche Aussage trifft zu?
- a) Er muss die Maschine zwingend nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 bewerten
- b) Er bewertet nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und beachtet zusätzlich weitere zutreffende Vorschriften wie EMV und Niederspannung
- c) Er darf zwischen Richtlinie und Verordnung frei wählen
- d) Für elektrische Maschinen gilt ausschließlich die Niederspannungsvorschrift
Richtig: b)
Bis zum Stichtag 20. Januar 2027 gilt die Maschinenrichtlinie als maßgebliche Grundlage; eine elektrische Maschine unterliegt zusätzlich der EMV- und meist der Niederspannungsvorschrift (b). Die Verordnung ist 2026 noch nicht verbindlich (a falsch), eine freie Wahl zwischen beiden gibt es nicht (c falsch), und die Niederspannungsvorschrift allein deckt eine Maschine nicht ab (d falsch).
Warum legen EU-Vorschriften meist nur grundlegende Anforderungen statt konkreter technischer Lösungen fest?
- a) Weil technische Details Ländersache bleiben sollen
- b) Weil konkrete Werte rechtlich nicht zulässig sind
- c) Weil der Hersteller die Lösung frei wählen darf, solange das Schutzziel erreicht wird
- d) Weil Normen verboten sind
Richtig: c)
Das Schutzziel ist verbindlich, der Weg dorthin offen — so kann der Hersteller verschiedene technische Lösungen wählen, oft gestützt auf harmonisierte Normen (c). Technische Details sind nicht Ländersache (a falsch), konkrete Werte sind zulässig und stehen in Normen (b, d falsch).
3. Welche Vorschriften gelten? Produkt richtig einordnen
Der erste echte Arbeitsschritt auf dem Weg zur CE-Kennzeichnung ist immer dieselbe Frage: Welche EU-Vorschriften treffen auf mein Produkt überhaupt zu? Diese Einordnung entscheidet über alles Weitere. Wer hier eine zutreffende Vorschrift übersieht, baut den ganzen restlichen Ablauf auf einem falschen Fundament.
Im mechatronischen Umfeld trifft man immer wieder auf dieselben Vorschriften. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten und ihren Anwendungsbereich.
| Rechtsvorschrift | Anwendungsbereich |
|---|---|
| Maschinen-Vorschrift | Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, unvollständige Maschinen |
| Niederspannungs-Vorschrift | Elektrische Betriebsmittel im Wechselspannungsbereich 50–1000 V und Gleichspannungsbereich 75–1500 V |
| EMV-Vorschrift | Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen oder durch sie beeinflusst werden können |
| Druckgeräte-Vorschrift | Behälter, Rohrleitungen und Ausrüstung über bestimmten Druck- und Volumengrenzen |
| ATEX-Vorschrift | Geräte und Schutzsysteme für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen |
| Funkanlagen-Vorschrift | Geräte, die zur Funkkommunikation Funkwellen senden oder empfangen |
Treffen mehrere Vorschriften zu, gilt eine einfache Regel: Das Produkt muss alle gleichzeitig erfüllen. Widersprechen sich Anforderungen scheinbar, gilt in der Praxis die jeweils strengste, sicherheitsrelevante Anforderung. Es gibt kein „entweder-oder“.
Nachdem klar ist, welche Vorschriften gelten, kommt das wichtigste Werkzeug ins Spiel: die harmonisierte Norm. Das ist eine technische Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und die damit eine zutreffende Vorschrift konkretisiert. Beispiele sind ÖNORM EN ISO 12100 zur Risikobeurteilung oder die Normenreihe ÖNORM EN ISO 13849 zur funktionalen Sicherheit von Steuerungen.
Der Vorteil ist erheblich: Wer eine harmonisierte Norm vollständig anwendet, profitiert von der Konformitätsvermutung. Das bedeutet, es wird gesetzlich vermutet, dass das Produkt die von dieser Norm abgedeckten grundlegenden Anforderungen erfüllt. Der Hersteller muss dann nicht für jeden Punkt einen eigenen Nachweis erbringen — die Norm liefert den anerkannten Lösungsweg.
Die Anwendung harmonisierter Normen ist freiwillig. Ein Hersteller darf auch eine eigene technische Lösung wählen. Dann trägt er aber die volle Nachweislast und muss selbst belegen, dass seine Lösung die grundlegenden Anforderungen erfüllt. In der Praxis greift man deshalb fast immer auf harmonisierte Normen zurück.
Ein netzbetriebenes Steuergerät mit elektronischen Bauteilen wird neu entwickelt. Welche Kombination an Vorschriften ist am ehesten zu prüfen?
- a) Nur die Maschinen-Vorschrift
- b) Niederspannungs- und EMV-Vorschrift, je nach Einbausituation ggf. weitere
- c) Ausschließlich die ATEX-Vorschrift
- d) Keine, da Elektronik nicht CE-pflichtig ist
Richtig: b)
Ein netzbetriebenes elektronisches Gerät fällt typischerweise unter die Niederspannungs- und die EMV-Vorschrift, weitere können hinzukommen (b). Die Maschinen-Vorschrift allein passt nicht (a), ATEX nur bei Explosionsgefahr (c), und CE-Pflicht besteht sehr wohl (d falsch).
Was bewirkt die Konformitätsvermutung bei vollständiger Anwendung einer harmonisierten Norm?
- a) Eine Benannte Stelle muss das Produkt nicht mehr prüfen
- b) Es wird gesetzlich vermutet, dass die von der Norm abgedeckten grundlegenden Anforderungen erfüllt sind
- c) Das Produkt ist automatisch von der CE-Pflicht befreit
- d) Der Hersteller haftet nicht mehr für Mängel
Richtig: b)
Die Konformitätsvermutung verlagert die Beweislast: Bei vollständiger Normanwendung gilt die Erfüllung der abgedeckten Anforderungen als gegeben (b). Eine etwaige Pflicht zur Benannten Stelle bleibt davon unberührt (a falsch), die CE-Pflicht entfällt nicht (c falsch) und die Produkthaftung bleibt bestehen (d falsch).
Zwei zutreffende Vorschriften stellen scheinbar gegenläufige Anforderungen an dasselbe Produkt. Wie ist vorzugehen?
- a) Das Produkt muss beide erfüllen, im Zweifel die strengere sicherheitsrelevante Anforderung
- b) Es gilt die zuerst in Kraft getretene Vorschrift
- c) Der Hersteller wählt frei eine der beiden aus
- d) Das Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden
Richtig: a)
Zutreffende Vorschriften gelten kumulativ, das Produkt muss alle erfüllen; bei Konflikten setzt sich die strengere Sicherheitsanforderung durch (a). Ein Vorrang nach Datum (b), eine freie Auswahl (c) oder ein generelles Verbot (d) gibt es nicht.
4. Der Weg zur CE-Kennzeichnung: das Konformitätsbewertungsverfahren
Jetzt fügen sich die Einzelteile zu einem Ablauf zusammen. Das Konformitätsbewertungsverfahren ist der rote Faden von der Produktidee bis zum angebrachten Zeichen. Es läuft im Grundsatz immer nach demselben Muster ab.
Ablauf:
- Produkt einordnen, zutreffende Vorschriften bestimmen
- Risikobeurteilung durchführen
- Anforderungen über harmonisierte Normen umsetzen
- Konformitätsbewertungsverfahren (Modul) wählen, ggf. Benannte Stelle einbinden
- Technische Dokumentation erstellen
- Konformitätserklärung ausstellen und unterschreiben
- CE-Zeichen anbringen
Der zweite Schritt ist die Risikobeurteilung. Sie ist im CE-Ablauf ein verbindlicher Meilenstein: Der Hersteller muss die Gefährdungen seines Produkts systematisch ermitteln, bewerten und durch geeignete Maßnahmen mindern. Wie eine Risikobeurteilung methodisch durchgeführt wird, behandelt ein eigener Fachbeitrag ausführlich — hier genügt es, sie als Pflichtschritt im Verfahren einzuordnen.
Beim vierten Schritt trennen sich die Wege. Welches konkrete Bewertungsverfahren — oft als „Modul“ bezeichnet — anzuwenden ist, hängt vom Produkt und seinem Risiko ab. Bei den meisten Produkten genügt die Selbstzertifizierung: Der Hersteller führt die Bewertung in eigener Verantwortung durch und bestätigt die Konformität selbst. Eine externe Stelle ist nicht nötig.
Bei Produkten mit hohem Gefährdungspotenzial wird dagegen eine Benannte Stelle (Notified Body) zwingend eingebunden. Das ist eine staatlich benannte, unabhängige Prüforganisation, die das Produkt oder das Verfahren prüft. Im Maschinenbereich gilt das für bestimmte besonders gefährliche Maschinenarten, die in einer eigenen Liste der Rechtsvorschrift aufgeführt sind.
Hier ist der aktuelle Rechtsstand wichtig: Unter der noch geltenden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden diese besonders gefährlichen Maschinen in Anhang IV gelistet — man spricht von „Anhang-IV-Maschinen“. In der ab 20. Januar 2027 verbindlichen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wandert diese Liste der Maschinen mit hohem Risikopotenzial in Anhang I. Inhaltlich geht es in beiden Fällen um dieselbe Idee — Maschinen mit besonders hohem Risiko brauchen die Beteiligung einer Benannten Stelle — aber der Fundort und damit die korrekte Bezeichnung ändert sich mit dem Stichtag. Wer heute dokumentiert, verweist auf Anhang IV der Richtlinie; wer für die Zeit ab 2027 plant, auf Anhang I der Verordnung.
An welcher Stelle des Konformitätsbewertungsverfahrens steht die Risikobeurteilung?
- a) Ganz am Ende, nach dem Anbringen des CE-Zeichens
- b) Nur dann, wenn eine Benannte Stelle beteiligt ist
- c) Erst beim Ausstellen der Konformitätserklärung
- d) Früh im Verfahren, nach dem Bestimmen der zutreffenden Vorschriften
Richtig: d)
Die Risikobeurteilung steht früh im Ablauf, gleich nach der Einordnung des Produkts, weil ihre Ergebnisse die weitere Konstruktion und Normenauswahl steuern (d). Am Ende (a), nur bei Benannter Stelle (b) oder erst bei der Erklärung (c) wäre sie wirkungslos.
Eine Maschine zählt nicht zu den besonders gefährlichen Bauarten. Wie läuft die Konformitätsbewertung typischerweise ab?
- a) Eine Benannte Stelle muss zwingend prüfen
- b) Das Verfahren entfällt vollständig
- c) Der Hersteller führt die Selbstzertifizierung in eigener Verantwortung durch
- d) Eine staatliche Behörde stellt ein Zertifikat aus
Richtig: c)
Für Maschinen außerhalb der Hochrisiko-Liste genügt die Selbstzertifizierung durch den Hersteller (c). Eine Benannte Stelle ist hier nicht zwingend (a), das Verfahren entfällt nicht (b), und staatliche Zertifikate werden nicht ausgestellt (d).
Wie heißt der Anhang, der die besonders gefährlichen Maschinen listet, unter der aktuell geltenden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?
- a) Anhang I
- b) Anhang II
- c) Anhang IV
- d) Anhang VII
Richtig: c)
Unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind die besonders gefährlichen Maschinen in Anhang IV gelistet (c). Anhang I dieser Richtlinie enthält die grundlegenden Anforderungen; in der ab 2027 geltenden Verordnung wandert die Hochrisiko-Liste in deren Anhang I (a beschreibt also den künftigen, nicht den aktuellen Stand).
5. Die technische Dokumentation
Die CE-Kennzeichnung ist nur die sichtbare Spitze. Den eigentlichen Nachweis, dass ein Produkt konform ist, liefert die technische Dokumentation — oft auch technisches Datenblatt oder technische Unterlagen genannt. Sie ist die schriftliche Begründung der gesamten Konformitätsbewertung und muss so vollständig sein, dass eine fachkundige Person die Konformität daraus nachvollziehen kann.
Was gehört hinein? Im Kern dokumentiert sie alle Schritte aus Kapitel 4. Dazu zählen die allgemeine Beschreibung des Produkts, Konstruktionsunterlagen wie Zeichnungen und Schaltpläne, die durchgeführte Risikobeurteilung mit den getroffenen Schutzmaßnahmen, eine Liste der angewandten Normen, Berechnungen und Prüfberichte sowie die Betriebsanleitung. War eine Benannte Stelle beteiligt, kommen deren Bescheinigungen dazu.
Die technische Dokumentation wird nicht mitgeliefert und auch nicht veröffentlicht. Sie bleibt beim Hersteller. Allerdings muss sie auf Verlangen vorgelegt werden können — und zwar der Marktaufsichtsbehörde, die stichprobenartig oder anlassbezogen die Konformität von Produkten kontrolliert. Wer sie nicht vorlegen kann, hat ein Problem, selbst wenn das Produkt technisch einwandfrei ist.
Eine zentrale Pflicht ist die Aufbewahrung. Die technische Dokumentation muss in der Regel zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars aufbewahrt werden, bei manchen Produktgruppen auch länger. Das gilt unabhängig davon, ob der Betrieb noch besteht oder das Produkt längst nicht mehr gebaut wird.
Wer darf Einsicht in die technische Dokumentation verlangen?
- a) Jeder Endkunde beim Kauf
- b) Die Marktaufsichtsbehörde auf Verlangen
- c) Ausschließlich die Benannte Stelle
- d) Niemand, sie ist streng vertraulich und unzugänglich
Richtig: b)
Die technische Dokumentation bleibt beim Hersteller, muss aber der Marktaufsichtsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden (b). Endkunden haben keinen Anspruch (a), die Benannte Stelle ist nicht der einzige Berechtigte (c), und „völlig unzugänglich“ trifft nicht zu (d).
Ein Hersteller hat eine Maschinenbaureihe vor acht Jahren eingestellt, das letzte Exemplar wurde vor sechs Jahren in Verkehr gebracht. Was gilt für die technische Dokumentation?
- a) Sie muss weiter aufbewahrt werden, die Frist von in der Regel zehn Jahren ab dem letzten Inverkehrbringen läuft noch
- b) Sie darf vernichtet werden, da die Baureihe eingestellt ist
- c) Die Frist endete mit der Produktionseinstellung
- d) Eine Aufbewahrungspflicht besteht nur bei Benannter Stelle
Richtig: a)
Maßgeblich ist das Inverkehrbringen des letzten Exemplars, hier vor sechs Jahren; die in der Regel zehnjährige Frist läuft also noch (a). Produktionsende (b, c) ist nicht der Stichtag, und die Pflicht hängt nicht von einer Benannten Stelle ab (d).
Welcher Bestandteil gehört nicht zwingend in die technische Dokumentation?
- a) Die durchgeführte Risikobeurteilung
- b) Die Liste der angewandten Normen
- c) Konstruktionsunterlagen wie Zeichnungen und Schaltpläne
- d) Die Umsatzzahlen des Herstellers
Richtig: d)
Die technische Dokumentation belegt die Konformität; Umsatzzahlen haben damit nichts zu tun (d). Risikobeurteilung (a), Normenliste (b) und Konstruktionsunterlagen (c) sind dagegen Kernbestandteile.
6. Die Konformitätserklärung
Wenn die technische Dokumentation der ausführliche Nachweis ist, dann ist die Konformitätserklärung die kurze, rechtsverbindliche Zusammenfassung davon. In diesem einen Dokument erklärt der Hersteller offiziell und mit seiner Unterschrift, dass das Produkt alle zutreffenden Vorschriften erfüllt. Erst nach dieser Erklärung darf das CE-Zeichen angebracht werden.
Anders als die technische Dokumentation begleitet die Konformitätserklärung das Produkt. Bei Maschinen wird sie üblicherweise mitgeliefert oder ist Teil der Begleitunterlagen. Sie ist also das öffentlich sichtbare Bekenntnis des Herstellers zur Konformität.
Die Erklärung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Die folgende Übersicht zeigt sie.
| Pflichtangabe | Erläuterung |
|---|---|
| Hersteller und Anschrift | Name und vollständige Adresse des Herstellers oder Bevollmächtigten |
| Produktbezeichnung | eindeutige Identifizierung, z. B. Typ, Serien- oder Modellnummer |
| Angewandte Rechtsvorschriften | alle zutreffenden Richtlinien und Verordnungen, auf die sich die Erklärung bezieht |
| Angewandte Normen | die herangezogenen harmonisierten Normen |
| Benannte Stelle | falls beteiligt: Name, Kennnummer und Art der Beteiligung |
| Unterzeichner | Ort, Datum sowie Name und Funktion der unterschriftsberechtigten Person |
Ein wichtiger Sonderfall betrifft die unvollständige Maschine. Das ist eine Baugruppe, die fast eine Maschine ist, aber für sich allein keine bestimmte Funktion erfüllen kann — etwa ein Antriebssystem, das erst in eine größere Anlage eingebaut wird. Für sie wird keine Konformitätserklärung, sondern eine Einbauerklärung ausgestellt. Diese bestätigt, dass die unvollständige Maschine bestimmte Anforderungen erfüllt, aber erst nach dem Einbau in die Gesamtmaschine vollständig konform und CE-gekennzeichnet wird. Eine unvollständige Maschine erhält selbst kein CE-Zeichen.
Die rechtliche Bedeutung der Unterschrift sollte man nicht unterschätzen. Mit ihr übernimmt eine konkrete Person im Namen des Herstellers die volle Verantwortung für die Konformität. Sie ist keine Formalität, sondern eine Haftungserklärung.
Worin unterscheiden sich technische Dokumentation und Konformitätserklärung hinsichtlich der Weitergabe?
- a) Beide werden mitgeliefert
- b) Die technische Dokumentation begleitet das Produkt, die Erklärung bleibt beim Hersteller
- c) Die Konformitätserklärung begleitet das Produkt, die technische Dokumentation bleibt beim Hersteller
- d) Beide bleiben beim Hersteller und werden nie weitergegeben
Richtig: c)
Die Konformitätserklärung wird mit dem Produkt weitergegeben, die ausführliche technische Dokumentation verbleibt beim Hersteller und wird nur Behörden vorgelegt (c). Die Zuordnung in (b) ist genau vertauscht, (a) und (d) sind beide falsch.
Für ein Antriebssystem, das erst in eine größere Anlage eingebaut wird und allein keine bestimmte Funktion erfüllt, wird welches Dokument ausgestellt?
- a) Eine Konformitätserklärung, plus eigenes CE-Zeichen
- b) Eine Einbauerklärung, ohne eigenes CE-Zeichen
- c) Gar kein Dokument, da kein eigenständiges Produkt
- d) Eine Konformitätserklärung ohne CE-Zeichen
Richtig: b)
Eine unvollständige Maschine erhält eine Einbauerklärung und kein eigenes CE-Zeichen; konform und gekennzeichnet wird erst die Gesamtmaschine (b). Eine Konformitätserklärung mit oder ohne Zeichen (a, d) ist falsch, und „gar kein Dokument“ (c) ebenfalls.
Welche Angabe gehört in eine Konformitätserklärung nur dann, wenn eine externe Prüforganisation eingebunden war?
- a) Die Produktbezeichnung
- b) Die Anschrift des Herstellers
- c) Das Ausstellungsdatum
- d) Name und Kennnummer der Benannten Stelle
Richtig: d)
Angaben zur Benannten Stelle sind nur dann erforderlich, wenn diese tatsächlich am Verfahren beteiligt war (d). Produktbezeichnung (a), Herstelleranschrift (b) und Datum (c) gehören immer hinein.
7. Das CE-Zeichen anbringen — und typische Fehler
Erst ganz am Schluss, nach Bewertung, Dokumentation und unterschriebener Erklärung, darf das CE-Zeichen aufs Produkt. Auch hier gibt es klare formale Vorgaben, die viele unterschätzen.
Das CE-Zeichen ist ein festgelegtes Bildzeichen mit genau definierten Proportionen. Es besteht aus den stilisierten Buchstaben C und E, die auf einem Raster aus zwei gleich großen, sich ergänzenden Kreissegmenten aufgebaut sind. Diese Proportionen sind verbindlich: Bei Vergrößerung oder Verkleinerung müssen sie exakt erhalten bleiben. Das Zeichen darf weder gestaucht noch gestreckt noch verzerrt werden.
Die folgende Grafik zeigt das Zeichen mit seinem Proportionsraster.
Die wichtigsten formalen Regeln beim Anbringen: Das Zeichen muss eine Mindesthöhe von 5 mm haben, sofern die zutreffende Rechtsvorschrift keine andere Größe vorschreibt. Es muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein — direkt am Produkt. Ist das wegen der Art des Produkts nicht möglich, darf es auf der Verpackung und in den Begleitunterlagen stehen. War eine Benannte Stelle im Verfahren tätig, folgt ihre vierstellige Kennnummer unmittelbar dem CE-Zeichen.
Was passiert bei falscher oder fehlender Kennzeichnung? Das CE-Zeichen unrechtmäßig anzubringen — etwa ohne durchgeführte Bewertung — oder es wegzulassen, wo es vorgeschrieben ist, ist ein Verstoß gegen die Produktsicherheitsvorschriften. Die Marktaufsichtsbehörde kann das Inverkehrbringen untersagen, Rückrufe anordnen und Sanktionen verhängen. In Österreich überwacht die zuständige Marktaufsicht die korrekte Anwendung.
Zum Schluss zwei hartnäckige Irrtümer. Der erste: Das CE-Zeichen sei ein Qualitätssiegel — das wurde in Kapitel 1 schon entkräftet. Der zweite ist der sogenannte „China-Export“-Mythos: die Behauptung, es gebe ein verwechselbar ähnliches chinesisches Zeichen mit engerem Buchstabenabstand. Sowohl die EU-Kommission als auch nationale Stellen haben mehrfach bestätigt, dass kein solches offizielles Zeichen existiert. Verzerrte CE-Zeichen mit falschen Proportionen kommen zwar vor, auch auf konformen Produkten, sind aber schlicht fehlerhaft ausgeführt — kein eigenes Logo. Zudem ist das Anbringen jedes Zeichens, das mit dem CE-Zeichen verwechselt werden kann, ausdrücklich untersagt.
Ein CE-Zeichen soll in ein schmales Typenschild eingefügt werden und wird dafür horizontal gestaucht. Wie ist das zu bewerten?
- a) Zulässig, solange die Buchstaben erkennbar bleiben
- b) Zulässig, wenn die Höhe mindestens 5 mm beträgt
- c) Zulässig, sofern keine Benannte Stelle beteiligt war
- d) Unzulässig, die festgelegten Proportionen müssen erhalten bleiben
Richtig: d)
Die Proportionen des CE-Zeichens sind verbindlich und dürfen bei keiner Größe verzerrt werden (d). Erkennbarkeit (a), Mindesthöhe (b) oder die Frage der Benannten Stelle (c) ändern nichts am Verbot des Stauchens.
Wann muss die vierstellige Kennnummer einer Prüforganisation neben dem CE-Zeichen stehen?
- a) Immer, bei jedem CE-gekennzeichneten Produkt
- b) Nur bei importierten Produkten
- c) Nur wenn das Produkt aus mehreren Komponenten besteht
- d) Wenn eine Benannte Stelle am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt war
Richtig: d)
Die Kennnummer folgt dem CE-Zeichen genau dann, wenn eine Benannte Stelle im Verfahren tätig war (d). Bei reiner Selbstzertifizierung entfällt sie, daher nicht „immer“ (a); Import (b) oder Komponentenzahl (c) sind nicht das Kriterium.
Wie ist der „China-Export“-Mythos fachlich einzuordnen?
- a) Es handelt sich um ein offiziell registriertes chinesisches Konformitätszeichen
- b) Es ist ein eigenes Logo, das legal neben dem CE-Zeichen verwendet werden darf
- c) Ein solches offizielles Zeichen existiert nicht; verzerrte CE-Zeichen sind fehlerhaft ausgeführt, kein eigenes Logo
- d) Es ersetzt das CE-Zeichen für Produkte aus Drittländern
Richtig: c)
EU-Kommission und nationale Stellen haben bestätigt, dass kein offizielles „China-Export“-Zeichen existiert; falsch proportionierte CE-Zeichen sind nur fehlerhaft umgesetzt (c). Ein registriertes Zeichen (a), ein legales Parallel-Logo (b) oder ein Ersatzzeichen (d) gibt es nicht — verwechselbare Zeichen sind sogar untersagt.
Abschlusstest
Aufgabe 1: Ein Maschinenbauer in Österreich stellt 2026 eine neue, elektrisch betriebene Verpackungsmaschine her, die nicht zu den besonders gefährlichen Bauarten zählt. Welche Aussage ist korrekt?
- a) Er muss zwingend eine Benannte Stelle einschalten
- b) Er bewertet nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, beachtet zusätzlich EMV- und Niederspannungsvorschrift und kann selbst zertifizieren
- c) Er bewertet ausschließlich nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
- d) Eine CE-Kennzeichnung ist für Verpackungsmaschinen nicht erforderlich
Richtig: b)
2026 gilt die Maschinenrichtlinie, eine elektrische Maschine unterliegt zusätzlich EMV und Niederspannung, und ohne Hochrisiko-Einstufung genügt die Selbstzertifizierung (b). Eine Benannte Stelle ist nicht zwingend (a), die Verordnung 2026 noch nicht verbindlich (c), und CE-Pflicht besteht (d falsch).
Aufgabe 2: Welche Reihenfolge im Konformitätsbewertungsverfahren ist korrekt?
- a) Vorschriften bestimmen, Risikobeurteilung, Normen umsetzen, Dokumentation, Erklärung, CE-Zeichen
- b) CE-Zeichen anbringen, dann Risikobeurteilung, dann Erklärung
- c) Erklärung unterschreiben, dann zutreffende Vorschriften bestimmen
- d) Technische Dokumentation, CE-Zeichen, dann Risikobeurteilung
Richtig: a)
Das Verfahren beginnt mit der Einordnung, dann Risikobeurteilung, Normenumsetzung, Dokumentation, Erklärung und ganz zuletzt das Zeichen (a). Alle anderen Reihenfolgen stellen Schritte unlogisch um (b, c, d).
Aufgabe 3: Worin liegt der Unterschied zwischen Konformitätserklärung und Einbauerklärung?
- a) Es gibt keinen, beide Begriffe meinen dasselbe
- b) Die Einbauerklärung ist für importierte Produkte, die Konformitätserklärung für inländische
- c) Die Einbauerklärung ersetzt die technische Dokumentation
- d) Die Konformitätserklärung gilt für fertige Maschinen mit CE-Zeichen, die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen ohne eigenes CE-Zeichen
Richtig: d)
Fertige, funktionsfähige Maschinen erhalten Konformitätserklärung und CE-Zeichen; unvollständige Maschinen eine Einbauerklärung ohne eigenes Zeichen (d). Die Begriffe sind nicht gleichbedeutend (a), das Kriterium ist nicht Import/Inland (b), und keine Erklärung ersetzt die Dokumentation (c).
Aufgabe 4: Ein Produkt fällt gleichzeitig unter drei zutreffende EU-Vorschriften. Wie ist mit den Anforderungen umzugehen?
- a) Nur die strengste Vorschrift muss erfüllt werden, die anderen entfallen
- b) Der Hersteller wählt eine Vorschrift aus
- c) Alle drei müssen gleichzeitig erfüllt werden
- d) Es genügt, die zuletzt erlassene Vorschrift einzuhalten
Richtig: c)
Zutreffende Vorschriften gelten kumulativ; das Produkt muss alle gleichzeitig erfüllen (c). Eine Reduktion auf eine einzige (a, b) oder die jüngste (d) ist nicht zulässig.
Aufgabe 5: Was bewirkt die vollständige Anwendung einer harmonisierten Norm?
- a) Konformitätsvermutung für die von der Norm abgedeckten grundlegenden Anforderungen
- b) Befreiung von der CE-Pflicht
- c) Verzicht auf die technische Dokumentation
- d) Automatische Beteiligung einer Benannten Stelle
Richtig: a)
Die vollständige Normanwendung löst die Konformitätsvermutung aus und erleichtert den Nachweis (a). Sie befreit nicht von der CE-Pflicht (b) oder der Dokumentation (c) und erzwingt keine Benannte Stelle (d).
Aufgabe 6: Welche Aufbewahrungsregel gilt typischerweise für die technische Dokumentation?
- a) Sie kann nach dem Verkauf sofort vernichtet werden
- b) Nur solange das Produkt produziert wird
- c) Lebenslang ohne zeitliche Begrenzung
- d) In der Regel zehn Jahre ab Inverkehrbringen des letzten Exemplars
Richtig: d)
Üblich sind in der Regel zehn Jahre, gerechnet ab dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars (d). Sofortige Vernichtung (a) und die Bindung an die Produktionsdauer (b) sind falsch; eine unbegrenzte Pflicht (c) ist nicht der Regelfall.
Aufgabe 7: Wer trägt bei einem aus einem Drittland importierten Produkt eine eigenständige Pflichtenrolle im CE-System?
- a) Ausschließlich der ausländische Hersteller
- b) Der Endkunde
- c) Der Importeur, der unter anderem das Vorhandensein von Kennzeichnung und Dokumentation prüfen muss
- d) Die Marktaufsichtsbehörde als Inverkehrbringer
Richtig: c)
Der Importeur hat eigene Pflichten und muss prüfen, dass CE-Kennzeichnung und Dokumentation vorliegen (c). Der ausländische Hersteller ist nicht allein verantwortlich (a), der Endkunde trägt keine solche Rolle (b), und die Behörde überwacht, bringt aber nicht selbst in Verkehr (d).
Aufgabe 8: Eine machine zählt zu den besonders gefährlichen Bauarten. Was folgt daraus für das Verfahren?
- a) Die Selbstzertifizierung genügt wie bei jeder Maschine
- b) Eine Benannte Stelle muss eingebunden werden
- c) Das Produkt darf gar nicht in Verkehr gebracht werden
- d) Es ist keine Risikobeurteilung erforderlich
Richtig: b)
Für die gelisteten Hochrisiko-Maschinen ist die Beteiligung einer Benannten Stelle zwingend (b). Die reine Selbstzertifizierung reicht hier nicht (a), ein Inverkehrbringen ist bei korrektem Verfahren möglich (c), und die Risikobeurteilung bleibt Pflicht (d falsch).
Aufgabe 9: Welche Angabe ist in einer Konformitätserklärung immer erforderlich?
- a) Die angewandten Rechtsvorschriften, auf die sich die Erklärung bezieht
- b) Die Kennnummer einer Benannten Stelle
- c) Die Umsatzzahlen des Herstellers
- d) Eine Auflistung aller Mitbewerberprodukte
Richtig: a)
Die zutreffenden Rechtsvorschriften gehören immer in die Erklärung (a). Die Kennnummer nur bei beteiligter Benannten Stelle (b), Umsatzzahlen (c) und Mitbewerber (d) haben dort nichts verloren.
Aufgabe 10: Ein Hersteller bringt das CE-Zeichen an, obwohl er gar keine Konformitätsbewertung durchgeführt hat. Wie ist das einzuordnen?
- a) Zulässig, solange das Produkt technisch sicher erscheint
- b) Ein Verstoß gegen die Produktsicherheitsvorschriften, der zu Untersagung, Rückruf und Sanktionen führen kann
- c) Eine reine Formalie ohne Folgen
- d) Erlaubt, wenn das Produkt aus EU-Komponenten besteht
Richtig: b)
Das Zeichen ohne durchgeführte Bewertung anzubringen ist ein Verstoß mit möglichen behördlichen Folgen (b). Der subjektive Eindruck von Sicherheit (a), die Verharmlosung als Formalie (c) oder die Herkunft der Komponenten (d) ändern daran nichts.
Aufgabe 11: Welche Aussage zum „China-Export“-Mythos trifft zu?
- a) Es ist ein offizielles Zeichen mit engerem Buchstabenabstand
- b) It darf legal statt des CE-Zeichens verwendet werden
- c) Kein solches offizielles Zeichen existiert; verzerrte CE-Zeichen sind nur fehlerhaft umgesetzt
- d) Die EU hat es als Zweitkennzeichnung anerkannt
Richtig: c)
Ein offizielles „China-Export“-Zeichen existiert nicht; falsch proportionierte CE-Zeichen sind schlicht fehlerhaft (c). Eine offizielle Anerkennung (a, d) oder legale Verwendung als Ersatz (b) gibt es nicht.
Aufgabe 12: Worin unterscheidet sich das CE-Zeichen grundsätzlich von einem GS- oder ÖVE-Zeichen?
- a) Das CE-Zeichen ist eine Herstellererklärung, GS und ÖVE sind freiwillige, von Prüfstellen vergebene Zeichen
- b) Das CE-Zeichen wird von einer Prüfstelle vergeben, GS und ÖVE sind Selbsterklärungen
- c) Alle drei sind identisch
- d) Das CE-Zeichen ist freiwillig, GS und ÖVE sind Pflicht
Richtig: a)
Das CE-Zeichen ist die Pflicht-Selbsterklärung des Herstellers, GS und ÖVE sind freiwillige Prüfzeichen unabhängiger Stellen (a). Die Zuordnung in (b) ist vertauscht, identisch sind sie nicht (c), und die Pflicht-/Freiwilligkeit ist in (d) verdreht.
Glossar
- CE-Kennzeichnung
- Vom Hersteller angebrachtes Zeichen, mit dem er erklärt, dass ein Produkt alle für es geltenden EU-Vorschriften erfüllt; Voraussetzung für den freien Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum.
- Conformité Européenne
- Französisch für „europäische Konformität“; die ausgeschriebene Bedeutung der Abkürzung CE.
- Konformitätsbewertungsverfahren
- Geregelter Ablauf, mit dem nachgewiesen wird, dass ein Produkt die zutreffenden Anforderungen erfüllt; reicht von der Einordnung über die Bewertung bis zum Anbringen des CE-Zeichens.
- Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
- Verbindliche Schutzziele aus EU-Vorschriften, die ein Produkt erfüllen muss; sie geben das Ziel vor, nicht die konkrete technische Lösung.
- Harmonisierte Norm
- Technische Norm, deren Fundstelle im EU-Amtsblatt veröffentlicht ist und die eine Vorschrift konkretisiert; ihre vollständige Anwendung löst die Konformitätsvermutung aus.
- Konformitätsvermutung
- Rechtliche Annahme, dass die von einer angewandten harmonisierten Norm abgedeckten grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
- Benannte Stelle
- Staatlich benannte, unabhängige Prüforganisation (Notified Body), die bei Produkten mit hohem Risiko in das Konformitätsbewertungsverfahren eingebunden wird; ihre vierstellige Kennnummer folgt dem CE-Zeichen.
- Selbstzertifizierung
- Konformitätsbewertung, die der Hersteller in eigener Verantwortung ohne Einbindung einer Benannten Stelle durchführt; für die meisten Produkte zulässig.
- Technische Dokumentation
- Schriftlicher Nachweis der gesamten Konformitätsbewertung; bleibt beim Hersteller und wird der Marktaufsichtsbehörde auf Verlangen vorgelegt.
- Konformitätserklärung
- Unterschriebenes, das Produkt begleitendes Dokument, in dem der Hersteller die Erfüllung aller zutreffenden Vorschriften erklärt.
- Einbauerklärung
- Erklärung für eine unvollständige Maschine; bestätigt deren teilweise Konformität, die unvollständige Maschine erhält dabei kein eigenes CE-Zeichen.
- Unvollständige Maschine
- Baugruppe, die fast eine Maschine ist, aber für sich allein keine bestimmte Funktion erfüllt und erst nach Einbau in eine Gesamtmaschine vollständig konform wird.
- Gesamtheit von Maschinen
- Mehrere Maschinen, die so verkettet sind, dass sie als eine funktionelle Einheit zusammenwirken; sie gelten rechtlich als eine Maschine und erfordern ein eigenständiges CE-Verfahren.
- Marktaufsichtsbehörde
- Staatliche Stelle, die die Konformität von Produkten am Markt überwacht und bei Verstößen Maßnahmen wie Untersagung oder Rückruf anordnen kann.
